Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 1901a BGB im Jahre 2009 mehr Sicherheit für Patienten und Ärzte erreichen. Durch diese Regelung hat die Bedeutung einer Patientenverfügung eine hohe Wichtigkeit erlangt. Lesen Sie hier, was Sie beim Abfassen einer Patientenverfügung beachten müssen, damit diese die volle Bindungswirkung entfaltet.

Nutzen Sie ein Muster zur Formulierung Ihrer Patientenverfügung, um wichtige Punkte nicht zu vergessen.

Patientenwillen schriftlich niederlegen

Eine schriftliche Einwilligung in Behandlungswünsche bzw. die entsprechende Ablehnung reicht aus. Der Patient muss also weder zum Notar noch zu einem Amt, um seinen Willen festzulegen. Ein privat verfasstes Schriftstück reicht aus. Ein für jeden verbindliches Muster einer Patientenverfügung gibt es nicht. Die formellen Hürden sind im Gesetz absichtlich niedrig gehalten worden, um jedem Bürger zu ermöglichen, seine Wünsche aufzuschreiben. Allerdings führt diese Möglichkeit einer individuellen Verfügung leider auch oft zu Unsicherheiten bei der Auslegung des Inhalts.

Keine festen Vorgaben zum Inhalt der Patientenverfügung

Daher bestehen auch nach mehr als zehn Jahren leider noch viele Unklarheiten über die Bedeutung einer Patientenverfügung. Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage der Auslegung einzelner Verfügungen bereits mehrere Male beschäftigt. Daher wollen wir an dieser Stelle über die grundlegende Bedeutung einer Patientenverfügung aufklären.

Wann ist eine Patientenverfügung notwendig?

Nach der Berufsordnung der Ärzte ist jede medizinische Behandlung unter strenger Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten vorzunehmen. In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie im Falle eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder hohen Alters zustimmen und welche Sie ablehnen. Diese Entscheidungen kommen nur dann zum Tragen, wenn Sie in der jeweiligen Situation nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern – ansonsten ist ein von Ihnen geäußerter Wille natürlich stets vorrangig zu beachten. 

Letzte Willensäußerung geht vor

Beispiel: Ein Patient widerspricht in seiner Patientenverfügung einer künstlichen Beatmung ausdrücklich. Im Fall eines Lungenversagens müssten die Ärzte auf den Einsatz von Beatmungsgeräten verzichten, sofern die Patientenverfügung zur Anwendung kommt. Der Betroffene wird in dem Fall nicht künstlich am Leben erhalten. Je nach Inhalt der Patientenverfügung werden schmerzlindernde Mittel verabreicht. Ist der Patient in diesem Stadium aber noch bei Bewusstsein und äußert den Wunsch, künstlich beatmet zu werden, dann gilt diese Willensäußerung. Eines Rückgriffs auf den in der Patientenverfügung niedergelegten Willens bedarf es nicht. 

Rechtslage ohne Patientenverfügung

Wenn Sie keine Patientenverfügung aufsetzen, sind Sie im Falle des Verlustes der eigenen Willensbildungs- oder Willensäußerungsfreiheit auf die Entscheidung eines Betreuers angewiesen. Dies ist entweder ein vom Gericht eingesetzter Betreuer oder eine vorher von Ihnen für Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigte Person – in beiden Fällen meistens jemand aus dem Freundes- und Familienkreis. Der Betreuer hat dann anhand Ihrer Lebensweise und Ihrer früheren Äußerungen zu entscheiden, ob sie der jeweiligen Behandlung zustimmen würden oder nicht, wenn Sie dazu in der Lage wären. Das heißt er muss versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen herauszufinden. Das birgt die Gefahr in sich, dass er Ihre Meinung falsch einschätzt und so letztlich nicht in Ihrem Sinne handelt. 

Angehörige von der Last einer Entscheidung entbinden

Es ist immer schwierig, eine Entscheidung für oder gegen lebenserhaltende Maßnahmen zu treffen, insbesondere natürlich, wenn es sich um uns nahe stehende Person handelt. Die Angst vor einer Fehlentscheidung und der Verantwortung für das Versterben eines anderen führt dazu, dass man als Angehöriger oder Betreuer eine sehr schwierige Zeit durchmacht. Hinzukommt, dass der Betroffene die getroffene Entscheidung auch gegenüber anderen Freunden und Verwandten rechtfertigen muss. Nicht selten führen solche Krisensituationen zu schweren familiären Zerwürfnissen. Mit einer Patientenverfügung wird Ihren engsten Vertrauten diese Last genommen.

Muss man eine Patientenverfügung haben?

Eine Patientenverfügung ist für niemanden verpflichtend. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Es ist nicht erlaubt, einen Vertragsschluss vom Vorliegen einer Patientenverfügung abhängig zu machen. Heime oder Pflegeeinrichtungen dürfen von ihren Patienten also nicht verlangen, dass diese im Vorfeld schriftlich Einzelheiten zu ihren Behandlungswünschen mitteilen. Eine Patientenverfügung ist kein Muss. Dennoch sollen Betreuer im Rahmen ihrer Aufgaben auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinzuweisen.

Information über die Bedeutung einer Patientenverfügung durch den Hausarzt

Bevor man eine Patientenverfügung aufsetzt sollte man sich umfassend informieren und mit dem Hausarzt sprechen. Mithilfe einer Vorlage für eine Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass kein wichtiger Punkt vergessen und ihr Behandlungswunsch eindeutig festgelegt wird. Doch immer dann, wenn Vorerkrankungen vorliegen, können besondere Hinweise in einer Patientenverfügung erforderlich sein. Fragen Sie im Zweifel Ihren behandelnden Arzt.

Notfallkarte mitnehmen

Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Inhalt der eigenen Patientenverfügung in einer Notfallkarte zusammenzufassen, die man immer bei sich führt. Denn in Notsituationen müssen Ärzte und Sanitäter eine lebenserhaltende, medizinisch notwendige Behandlung einleiten, sofern ihnen der Wille des Patienten nicht bekannt ist. 

Patientenverfügung – was benötigt man noch?

Rund um Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kann man bei der Notfallvorsorge den Durchblick verlieren. Letztlich handelt es sich um ein genau aufeinander abgestimmtes System zum Schutz von Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde. Richtig angewandt, sorgen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zusammen dafür, dass Sie sich das höchst mögliche Maß an Selbstbestimmung auch für den Fall bewahren, indem Sie sich um Ihre wichtigen Angelegenheiten nicht mehr selbst kümmern können. Hier geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie Sie sich umfassend für den Fall von Krankheit und Alter absichern.

Wie ausführlich dargestellt, dient die Patientenverfügung dazu, im Falle einer medizinischen Notsituation Ihren Willen zu bezeugen. Wann immer ein ärztlicher Eingriff vorgenommen wird, dem der Betroffene nicht zustimmen kann, weil er nicht bei Bewusstsein oder aus anderen Gründen einwilligungsunfähig ist, wird nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen gefahndet. Kann dieser nicht ermittelt werden, so entscheidet das objektive Interesse daran, bestmöglich geheilt zu werden. Diese Notfallvorsorge geht nicht nur ältere Menschen etwas an, denn jeder kann plötzlich und unerwartet in eine lebensbedrohliche Situation gelangen.

Lebensverlängernde Maßnahmen – informieren Sie sich, welche Auswirkungen Ihre Entscheidung hat

Gerade bei lebensverlängernden Maßnahmen gehen die Meinungen aber auseinander. Während der eine auf keine Rettungschance verzichten möchte, bevorzugt der andere einen natürlichen Tod ohne auf Schläuche und Maschinen angewiesen zu sein. Um diese moralisch, ethisch und religiös geprägte Entscheidung jedem selbst zu überlassen, wurde die Möglichkeit zum Verfassen einer Patientenverfügung geschaffen. Liegt eine solche vor, so ist der Wille des Betroffenen klar – und verbindlich. Die behandelnden Ärzte müssen Ihre Entscheidung respektieren, auch wenn sie Ihnen unvernünftig erscheint.

Notfallvorsorge mit Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist zwar auch Notfallvorsorge, hat aber einen ganz anderen Zweck. Können Sie nicht mehr selbst entscheiden und haben Sie Ihren Willen auch nicht in einer wirksamen Patientenverfügung geäußert, so kommt Ihre Vorsorgevollmacht ins Spiel. Hier legen Sie fest, wer für diesen Fall an Ihrer Stelle handeln soll. Dies gilt nicht nur für gesundheitliche, sondern auch für alle anderen vermögensrechtlichen oder persönlichen Fragen. Ihr Stellvertreter ist dabei grundsätzlich nur an Ihre Anweisungen gebunden, eine Überprüfung seiner Tätigkeit durch das Vormundschaftsgericht erfolgt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen.

Betreuungsverfügung für alle Fälle

Abgerundet wird Ihr „Sicherungspaket“ für die Notfallvorsorge durch eine Betreuungsverfügung. Sie legen fest, wer zum Betreuer bestellt werden soll, wenn dies erforderlich wird. Da ein Betreuer nicht gebraucht wird, wenn Sie darüber in einer Patientenverfügung bereits selbst entschieden oder mit einer Vorsorgevollmacht einen anderen dazu ermächtigt haben, dient die Betreuungsverfügung nur der Absicherung für ganz seltene Fälle. Sie tritt in Kraft, wenn Ihre Patientenverfügung den jeweiligen Fall nicht regelt und die Vorsorgevollmacht dazu auch keine Aussagen trifft. Oder auch wenn beide ungültig sind. Kommt es dann wider Erwarten doch zur Bestellung eines gerichtlichen Betreuers, haben Sie vorgesorgt. Der von Ihnen ausgesuchte Betreuer wird in der Regel auch bestellt. Er wird aber vom Vormundschaftsgericht wesentlich stärker kontrolliert als ein Bevollmächtigter. Lesen Sie hier unseren ausführlichen Artikel zum Thema Betreuungsverfügung.