Lesen Sie hier, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch in Karnevalszeiten gelten und welche Urteile rund um Fasching und Karneval ansonsten noch relevant sind.

Kann das Krawatte Abschneiden zu Schadensersatz führen?

Was passiert, wenn man am Tag der Weiberfastnacht an einen Nicht-Jecken gerät? – Eine Reisebüroangestellte geriet an einen „äußerst gepflegt gekleideten“ Kunden, so beschrieb es das AG Essen (Urteil v. 03.02.1988 – 20 C 691/87) in seinem Tatbestand. Das Abschneiden der Krawatte führte in diesem Fall zur Schadensersatzpflicht, denn nicht immer kann dem Opfer – durch das Tragen einer Krawatte zum Karneval – ein Mitverschulden oder gar ein stillschweigendes Einverständnis vorgeworfen werden.

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Damit der Karneval nicht endet, bevor er wirklich begonnen hat, sollte man – wie generell sonst auch – das eigene Verhalten an die vorhandenen Umstände anpassen. Auf einer Karnevalsveranstaltung muss auch mit einem glitschigen Boden durch verschüttete Getränke gerechnet werden. Hat der Veranstalter im Rahmen des Zumutbaren alles getan, um die Sicherheit des Verkehrs während der Dauer der Veranstaltung zu gewährleisten, ist er nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine 100-prozentige Sicherheit kann vom Veranstalter aber nicht verlangt werden. Der feierlustige Narr besucht die Veranstaltung in gewissem Umfang auch auf eigene Gefahr (OLG Köln, Urteil v. 28.06.2002 – 19 U 7/02).

Wer sich mit seiner Maskerade hinters Steuer setzen möchte, muss aber darauf achten, dass er freie Sicht hat. § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO verlangt vom Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass seine Sicht und das Gehör nicht beeinträchtigt werden. Eine Darth Vader Maske könnte deshalb problematisch werden. Abgesehen von einem Holzbein sollte auch der Pirat seine Augenklappe zum Fahren abnehmen.

Arbeiten am Karnevalsfreitag 

In der schwäbisch-alemannischen Fastnacht, die in Baden-Württemberg, Vorarlberg und in der Schweiz gefeiert wird, nennt man den letzten Freitag vor dem Aschermittwoch auch „Rußiger Freitag“. Die Narren versuchen zu diesem Tag, anderen Leuten Ruß ins Gesicht zu schmieren. Daher der Name: „Rußiger Freitag“.

Wer die Weiberfastnacht wohl überstanden hat, muss – wenn er sich nicht ausdrücklich freigenommen hat – am Karnevalsfreitag zur Arbeit erscheinen. Ist der Kater am nächsten Morgen nicht zu ertragen, besteht immer noch die Möglichkeit, sich krank zu melden, denn krank ist krank. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht unabhängig von der Ursache der Krankheit. Nur wenn die Krankheit selbst verschuldet ist, erlischt der Anspruch. Sofern sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig in einen Vollrausch versetzt, ist es vertretbar, ihm die Entgeltfortzahlung für den Kater-Tag zu streichen.

Wichtig: Dass sich der Arbeitnehmer bewusst hat volllaufen lassen, muss ihm der Arbeitgeber aber erst einmal nachweisen.

Karneval im Büro als Kündigungsgrund?

Wer am Karnevalsfreitag doch zur Arbeit erscheint und an der Feier im Betrieb teilnimmt, sollte nicht vergessen, dass es sich immer noch um einen Arbeitsplatz handelt, auch wenn dort heute eine Karnevalsfeier stattfindet. Das OVG Koblenz (Beschluss v. 02.04.2004 – 10 A 11997/03) kam zu dem Ergebnis der mangelnden Eignung eines Behördenmitarbeiters, der zu enge private Kontakte zu seinen Mitarbeitern pflegte. Unter anderem auch auf Karnevalsveranstaltungen.

Mit der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters endete 2015 eine betriebliche Karnevalsfeier. Der Versicherungsmitarbeiter war seit 28 Jahren in dem Betrieb beschäftigt und zur Karnevalsfeier als Al Capone verkleidet. Zwei Närrinnen kamen mit Scheren auf ihn zu und bedrängten ihn, sich den Schlips abschneiden zu lassen. Al Capone wehrte sich dagegen. Als den Närrinnen dann noch ein Clown zur Hilfe eilte und ihn ebenfalls bedrängten, gingen die Nerven mit ihm durch. Er schlug dem Clown ein Bierglas ins Gesicht, dessen Einzelteile später vom herbeigerufenen Notarzt aus der Stirn entfernt werden mussten, woraufhin Al Capone eine Kündigung erhielt, die vom Gericht als zulässig befunden wurde (Urteil v. 22.12.2015 – 13 Sa 957/15).

Hat sich ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens im Rahmen einer solchen Festlichkeit daneben benommen, Sie wollen diesen aber nicht gleich kündigen? Dann laden Sie diesen mithilfe unseres Musters zu einem vertraulichen Gespräch über das Fehlverhaltene ein. Sollte dies nicht zielführend sein, besteht die Möglichkeit, selbigem Mitarbeiter eine Abmahnung wegen ungehörigen Benehmens zukommen zu lassen.

Arbeitsunfall auf der betrieblichen Karnevalsfeier

Selbstverständlich enden nur wenige Veranstaltungen so dramatisch. Geht einmal was schief, ist die Betriebsfeier aber glücklicherweise versichert. Ein Unfall auf der betrieblichen Karnevalsfeier ist deshalb ein Arbeitsunfall. Hierzu zählt auch, der unmittelbare Weg von und zu dem Ort der Veranstaltung. Das gilt allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegen. Ein Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Veranstaltung nicht auf alle Mitarbeiter zugeschnitten ist.

Der ruhige Nelkensamstag 

Der Nelkensamstag wird in der schwäbisch-alemannischen Fastnacht auch „Schmalziger Samstag“ genannt. All diejenigen, die am „Rußigen Freitag“ jemandem das Gesicht mit Ruß geschwärzt hatten, mussten zur Entschädigung am „Schmalzigen Samstag“ schmalzgebackene Küchle mitbringen. Generell gilt der Samstag vor Aschermittwoch als der ruhigste Tag der Fastnachtswoche.

Zum Karnevalssamstag findet in Köln seit nunmehr 25 Jahren der Geisterzug statt. Traditionell nimmt er jedes Jahr einen anderen Weg durch die Stadt. Er ist Karnevalszug und politische Demonstration zugleich.

Lärmbelästigung durch Karnevalsumzug

Obwohl der Samstag keinen Höhepunkt der Karnevalszeit darstellt, finden doch jede Menge Veranstaltungen statt. Der Geisterzug zieht nicht allein. Es kann deshalb für die Anwohner ganz schön laut werden. Schon 1999 stellte dazu das VG Frankfurt am Main fest, dass Anwohner traditionelle Umzüge mit unvermeidlichem Lärm hinnehmen müssten (Beschluss v. 12.02.1999 – 15 G 401/99).

Haben Sie dennoch eine Beschwerde wegen Lärmbelästigung erhalten, so können Sie diese ganz einfach mit unserem Muster Zurückweisung Beschwerde Lärmbelästigung abwenden.

Dem OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 13.02.2004 – 6 B 10279/04) zufolge gehören Karnevalsveranstaltungen sogar zum kulturellen Brauchtum im Rheinland, die sehr selten seien und deshalb nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz eine Ausnahme zur besonders schutzwürdigen Nachtruhe gerechtfertigt sei. Sehr seltene Ereignisse sind vereinzelte, besonders herausragende Veranstaltungen, deren Bedeutung so groß ist, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurücktreten muss.

Nicht ausreichend für eine derartige Ausnahme sei es, wenn eine Feier keinen erkennbaren Bezug zur Brauchtumspflege habe, sondern lediglich die Tradition zum Anlass nehme. Eine Karnevalssitzung mit den berühmten Karnevalsreden ist dem Gericht zufolge überliefertes kulturelles Brauchtum im Rheinland. In diesem Rahmen dürften Musikdarbietungen deshalb in der Regel bis 24 Uhr zugelassen werden. Dies gelte aber nur, wenn der darauf folgende Tag arbeitsfrei ist.

Aufgepasst bei der Musik – GEMA Regeln sind ernst zu nehmen

Auch in Kneipen darf es zum Karneval lauter zu gehen als sonst. Eine voll aufgedrehte Stereoanlage stelle keine verbotene Lärmbelästigung dar, so das AG Köln (Urteil v. 04.02.1997 – 532 OWi 183/96). Das Gericht stellte sogar in Frage, ob das Landes-Immissionsschutzgesetz an den tollen Tagen überhaupt greifen könne. Im vorliegenden Fall sei es dem Wirt aber auch nicht vorzuwerfen, dass er laute Gäste lediglich zu leisem Feiern ermahnte, aber nicht aus seinem Lokal verwies. Er sei nicht verpflichtet, mit drastischen Mitteln, etwa durch das Ausschalten des elektrischen Lichts, dagegen vorzugehen.

Egal wie laut oder leise es in einer Kneipe zugeht. Ein Wirt sollte seine Musik grundsätzlich schon vor der geplanten Veranstaltung bei der GEMA anmelden, denn auch zum Karneval versteht die GEMA keinen Spaß. Das gilt sowohl für die Wiedergabe von Dosenmusik als auch für Live-Aufführungen. Lieder wie „Viva Colonia“ oder „Die Hände zum Himmel“ gehören zum GEMA-Repertoire. Die Anmeldepflicht gilt selbstverständlich nur, wenn nicht schon bereits eine Lizenzvereinbarung getroffen wurde, in der auch die Karnevalsveranstaltungen erfasst werden.

Hier finden Sie unser großes GEMA-Paket mit 11 Vorlagen und integriertem Ratgeber für alle Veranstalter mit GEMA-Pflichten.

Was passiert am Tulpensonntag ?

Zum Tulpensonntag finden in allen Regionen des Karnevals und der Fasnacht Umzüge statt. Insbesondere im Rheinland ist es üblich Schüsse mit Weinbergkanonen abzufeuern. Mit den Kanonen wurden zumindest früher, die Vögel aus dem Weinanbaugebiet vertrieben. Wer sich den Karnevalsumzug ansieht und dabei durch den Lärm einer Kanone einen Hörschaden erleidet, kann vom Veranstalter keinen Schadensersatz verlangen. Der Zuschauer müsse sich zunächst in zumutbarer Weise selbst schützen. Dafür könne es schon ausreichend sein, dass er vom Bordsteinrand etwas zurücktrete, so das LG Trier (Urteil v. 05.06.2001 – 1 S 18/01).

Karnevalsreden unter dem Mantel der Kunstfreiheit

Provokant ist beim Karneval nicht nur das wilde Abschneiden fremder Krawatten zur Weiberfastnacht. Auch die an der Bütt gehaltenen Karnevalsreden sollen die Gemüter erregen. Der Redner bewegt sich durch die in Versen gehaltenen Reden oftmals auf dünnem Terrain. Die Karnevalsreden fallen unter den Schutzmantel der Meinungsäußerungs- und der Kunstfreiheit, eine Niveaukontrolle darf deshalb nicht stattfinden.

Wird die Schwelle der Narrenfreiheit zur Geschmacklosigkeit aber überschritten und führt dies zu einer Beleidigung oder gar Diffamierung, können die Redner dafür belangt werden. Auch wenn die Auseinandersetzung mit einer bestimmten Thematik nicht mehr zu erkennen ist, kann dies das Persönlichkeitsrecht der jeweils angesprochenen Person verletzen und so eine Forderung von Schmerzensgeld nach sich ziehen.

Möchten Sie also auf Nummer sicher gehen, dann empfehlen wir Ihnen unsere Karnevalsrede für die Saisoneröffnung auf schwäbisch-alemannisch.

Was ist die Bedeutung von Rosenmontag?

Der Rosenmontag gilt als Höhepunkt des Karnevals. An diesem Tag findet auch der größte Karnevalsumzug in Deutschland – der Kölner Rosenmontagsumzug – statt.

Wer bei diesem Ereignis durch fliegende Kamellen, Lutscher, Schokolade oder Tulpen verletzt wird, kann im Normalfall keinen Schadensersatzanspruch und auch kein Schmerzensgeld geltend machen. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr einheitlich. Wer sich während eines Umzugs am Straßenrand in Wurfweite aufhält, muss damit rechnen, von Wurfgeschossen getroffen und im schlimmsten Fall auch verletzt zu werden. Wer sich in diesen Trubel begebe, müsse sich selbst schützen, so das LG Trier (Urteil v. 07.02.1995 – 1 S 150/94). Das ist auch dann der Fall, wenn der Treffer zum Verlust eines Zahns führt.

Üblich ist es auch, mit Pralinenschachteln und Schokoladentafeln zu werfen. Wenn der Wurf mit einer Pralinenschachtel zum Treffer mit daraus hervorgehender Platzwunde führt, gibt es deshalb auch hierfür keinen Schmerzensgeldanspruch (AG Aachen Urteil v. 10.11.2005 – 13 C 250/05).

Ist Rosenmontag ein gesetzlicher Feiertag?

Immer noch sind viele Karnevalisten der Ansicht, der Rosenmontag sei ein gesetzlicher Feiertag. Das ist nicht der Fall und genau aus diesem Grund ist und bleibt er für alle Arbeitnehmer ein ganz normaler Arbeitstag. Eine Ausnahme bildet die „betriebliche Übung“. Sie liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern an drei aufeinanderfolgenden Jahren Urlaub zu Karneval gewährt. Gewährt er den Urlaub nicht ausdrücklich unter Vorbehalt, kann er den freien Tag auch nicht einfach wieder zu einem Arbeitstag machen (LAG Köln, Beschluss v. 17.02.2006 – 6 Ta 76/06).

Wichtig: Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für den privaten Betrieb. Im öffentlichen Dienst gibt es den Vertrauenstatbestand der betrieblichen Übung nicht (BAG, Urteil v. 24.03.1993 – 5 AZR 16/92). Auch wenn der Dienstherr den Rosenmontag bisher für dienstfrei erklärt hat, gibt es keinen Anspruch auf den freien Tag, so das ArbG Köln (Urteil v. 07.10.2009 – 2 Ca 6269/09).

Veilchendienstag als letzter Karnevalstag

Der Veilchendienstag ist bekannter als Karnevals- oder Fastnachtsdienstag. Er ist der letzte Karnevalstag, denn am Aschermittwoch ist der Karneval vorbei. Der Veilchendienstag ist in anderen Ländern auch als sogenannter “Fetter Dienstag” bekannt. Das liegt an den fettigen Speisen, die am Dienstag noch verzehrt werden, weil am Mittwoch die Fastenzeit beginnt. Früher war er der Tag des vierzigstündigen Gebets, an dem die Vorbereitungen für die sich anschließende Fastenzeit stattfanden.

In Mainz findet am Karnevalsdienstag eine Kappenfahrt statt. Die Narren und Narrhalesen fahren in Cabrios im Korso durch die Stadt. Auf diese Weise beenden sie die Karnevalssession. Hauptsächlich in Köln wird in der Nacht von Dienstag zu Aschermittwoch, die Fastnacht traditionell durch die Nubbelverbrennung verabschiedet. Ein Nubbel ist eine mannshohe Strohpuppe, die den Sündenbock im rheinischen Karneval darstellt. Am Karnevalsdienstag um Mitternacht wird er feierlich zu Grabe getragen. Nach dem Vortragen der Anklageschrift wird der Nubbel verbrannt. Mit ihm sollen die im Karneval begangenen Sünden und Verfehlungen ausradiert werden.

Nubbelverbrennung mit Brandschaden

Der Nubbel hängt während der Karnevalszeit über den Eingangstüren der Kneipen. Findet zum Ende des Karnevals die Nubbelverbrennung vor der Kneipe statt, muss der Wirt an seine Verkehrssicherungspflicht denken. Werden bei der Nubbelverbrennung parkende Fahrzeuge beschädigt, so haftet für diese der Wirt. Nach dem LG Köln (Urteil, v. 10.05.1990 – 34 S 272/89), muss nämlich nicht jeder Autofahrer mit einer Nubbelverbrennung vor einer Kneipe rechnen.

Aschermittwoch und Beginn der Fastenzeit

In einigen Regionen wird der Karneval mit der Geldbeutelwäsche am Aschermittwoch beendet. Der Geldbeutel ist nach der Karnevalszeit leer und es wird die Gelegenheit zum Waschen genutzt. Das Portemonnaie soll aber nicht nur gereinigt werden. Einem alten Glauben zufolge, soll die Waschung auch neues Geld ins Portemonnaie spülen. Andere wiederum schließen den Karneval am Aschermittwoch mit einem Fischessen ab. Beim gemeinsamen Essen lässt man die Karnevalszeit Revue passieren, bevor die Zeit der Besinnlichkeit beginnt.

Nutzungsrechte der Karneval-Fotos

Ist die Karnevalszeit einmal vorbei, beginnt die Zeit, in der sich der ein oder andere auf Fotos im Internet wieder findet. Gehört man zu denjenigen, die einmalige Schnappschüsse ergattern konnten, ist davon abzuraten, die Bilder im Netz hochzuladen. Ohne das Einverständnis des Abgebildeten darf kein Bild ins Internet gestellt werden. Um wirksam zuzustimmen, muss der Betroffene dann auch nüchtern sein. Eine Zustimmung im Vollrausch hat keinerlei Wirkung. Der Berechtigte kann Unterlassung und in besonderen Fällen auch Schadenersatz fordern. Ausnahmen gibt es aber für öffentliche Versammlungen. Die einzeln abgebildeten Personen bei einem Karnevalsumzug müssen deshalb nicht um ihr Einverständnis gebeten werden.

Damit Sie sich von Beginn an richtig absichern, ist das Einholen einer Einwilligung zur Verwendung von Fotos gemäß der DSGVO empfehlenswert. Finden Sie hier das passende Muster.

Die Grenzen der Narrenfreiheit

Dieser Überblick hat viele zur Karnevalszeit ergangen Urteile hervorgebracht und immer wieder enden Jecken vor dem Gericht, um der Narrenfreiheit Grenzen zu ziehen. Selbst die Frage, ob eine Büttenrede Kunst darstellt oder nicht, musste schon von mehreren Bundesgerichten entschieden werden. Weiterhelfen werden leider auch diese Entscheidungen nicht, denn die Richter haben ein und dieselbe Frage unterschiedlich beantwortet.

Fällt die Karnevalsrede unter das Urheberrechtsgesetz und stellt damit Kunst dar, kann der Büttenredner eine verringerte Umsatzsteuer von 7 Prozent geltend machen. Der Bundesfinanzhof (mit Urteil v. 26.02.1987 – IV R 105/85) war der Ansicht, die Büttenrede stelle keine eigene schöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe dar und sei deshalb keine Kunst. Das Bundessozialgericht (mit Urteil v. 30.02.1997 – 3 RK 22/96) war anderer Ansicht. Danach sind Büttenredner immer selbstständige Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes und zwar ohne dass es auf die Qualität ihrer Darbietung ankommt.

Die Karnevalswoche ist eine skurrile Zeit, in der es drunter und drüber geht. Hat man sie ausgiebig genossen, lässt es sich ganz entspannt in die Fastenzeit – die sogenannte Zeit der Besinnung – starten. Darauf ein feucht fröhliches „Alaaf“ oder “Helau”!