Zwar setzen viele Vermieter in den letzten Jahren auf elektronische Heizkostenverteiler, die – ohne Heizungsablesung vor Ort – einfach per Funk von außen abgelesen werden können. Die altbekannten Verdunstungsröhrchen an der Heizung werden durch die Fernablese immer weiter verdrängt. Dennoch: Bei vielen Mietern klingelt der Heizungsableser einmal im Jahr an der Tür.

Terminbekanntgabe per Aushang?

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Termin zur Heizungsablese rechtzeitig mit ihm abgesprochen wird. Im Falle der Heizkostenablesung ist es allerdings nicht praktikabel, dass die Termine einzeln mit jedem Mieter vereinbart werden.Die Rechtsprechung akzeptiert daher die Praxis der meisten Vermieter, die Ablesetermine allen Hausbewohnern per Aushang durch die mit der Heizablese beauftragte Firma anzukündigen.

Wer als Vermieter auf Nummer sicher gehen will, sollte jedem Mieter persönlich eine Ablesetermin Ankündigung zur Heizungsablesung zustellen.

Denn falls der Aushang im Hausflur nach kurzer Zeit verschwindet, kann sich der Mieter darauf berufen, diesen nie gelesen zu haben. Der Mieter muss in jedem Fall so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er gegebenenfalls auch für seine Vertretung sorgen kann (siehe z.B. KG Berlin, Az. 12 U 16/07). Welche Frist zur Vorankündigung des Termins als angemessen gilt, wird gesetzlich nicht geregelt. In der Regel billigen die Gerichte einen Zeitraum zwischen 10 und 14 Tagen als angemessen. Manche Gerichte halten allerdings auch eine Woche noch für ausreichend. Fristen unter einer Woche dürften allerdings grundsätzlich nicht mehr angemessen sein.

Muss man den Ableser in die Wohnung lassen?

Grundsätzlich sind Sie als Mieter verpflichtet, die Firma zur Heizungsablesung in die Wohnung zu lassen, damit die für die Heizkostenabrechnung relevanten Werte ermittelt werden können. Das fällt unter die sogenannte Duldungspflicht für Mieter. Wer die Ableser nicht in die Wohnung lässt, riskiert, dass Vermieter die Heizkosten schätzen.

Mieter und Vermieter müssen bei der Heizungsablesung kooperieren

Trotz rechtzeitiger Ankündigung kann es aber immer sein, dass der Mieter ausgerechnet an dem angesetzten Ablesetermin nicht im Hause sind. Er muss sich dann bemühen, eine Vertrauensperson zu organisieren, der an seiner Stelle in der Wohnung ist. Der Vermieter darf allerdings vom Mieter nicht verlangen, dass dieser dem Nachbarn oder gar dem Vermieter selbst die Schlüssel überlässt.

Zweittermin grundsätzlich kostenlos?

Ob der Mieter einen Anspruch darauf hat, einen zweiten kostenlosen Termin zur Heizungsablesung zu bekommen, wenn weder er noch eine Vertrauensperson zum Ablesezeitpunkt vor Ort sein kann, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Rechtsprechung geht aber überwiegend davon aus, dass Firmen dann für Zweittermine zur Heizablese kein extra Entgelt vom Mieter fordern dürfen (LG München, Az. 12 O 7987/00). Voraussetzung ist jedoch, dass man die Firma darüber informiert hatte, dass man nicht vor Ort sein kann.

Heizung ablesen digital

Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) sieht vor, dass ab 25.10.2020 alle Messgeräte mit Funktechnologie, die neu installiert werden, fernauslesbar sein müssen. Jedenfalls sofern diese technisch und kosteneffizient im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegt. Noch bis Ende 2026 gibt es eine Übergangsfrist für die Funkablesegeräte. Danach müssen aber auch die Heizkostenabrechnungen einen Vergleich zum Verbrauch im Vormonat und Vorjahresmonat sowie zum Durchschnittsverbrauch ausweisen sowie Informationen zum Brennstoffmix und den erhobenen Steuern, Abgaben und Zöllen. Gleichzeitig werden Mieter zukünftig die Möglichkeit haben, ihren Verbrach monatlich zu prüfen.