Wer einen Gewerbemietvertrag kündigen möchte ist an weniger gesetzliche Vorgaben gebunden, als bei der Wohnungsmiete. Lesen Sie hier, was bei der Kündigung eines Gewerbemietvertrages zu beachten ist.

So formulieren Sie die Kündigung Gewerbemietvertrag

  • Verwenden Sie ein formelles Format, das auf Geschäftsbriefe abgestimmt ist. Verwenden Sie eine professionelle Sprache und formulieren Sie die Kündigung klar und prägnant. Tipp: Mit der Gewerbemietvertrag Kündigung Vorlage für Mieter bzw. dem Gewerbemietvertrag Kündigung Muster für Vermieter von Formblitz sind Sie auf der sicheren Seite.
  • Geben Sie den vollständigen Namen und die Adresse des Vermieters sowie des Mieters an und identifizieren Sie das Mietobjekt.
  • Einen Kündigungsgrund müssen Sie nur nennen, wenn Sie den Gewerbemietvertrag vorzeitig kündigen. Hier sollten Sie genau aufführen, warum Ihnen ein Festhalten an der vertraglichen Laufzeit oder an der vereinbarten Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
  • Nennen Sie das Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll. Stellen Sie sicher, dass Sie die geltende Kündigungsfrist einhalten, um Probleme zu vermeiden.
  • Fordern Sie in Ihrer Kündigung eine schriftliche Bestätigung des Empfangs und der Annahme Ihrer Kündigung an.
  • Unterschreiben Sie die Kündigung am Ende des Schreibens und fügen Sie den Namen des Unterzeichners, die Position und die Kontaktdaten hinzu sowie das aktuelle Datum.

Achtung: Um späteren Ärger zu vermeiden, sollten Sie die Kündigung per Einschreiben oder per Boten verschicken. Somit halten Sie einen Nachweis über den Zugang des Dokuments in Händen.

Keine zwingende gesetzliche Kündigungsfrist

Für Gewerbemietverträge gibt es keine verbindliche gesetzliche Kündigungsfrist, sondern diese kann flexibel vertraglich vereinbart werden, anders als bei der Wohnungsvermietung. Dennoch sieht der Gesetzgeber auch für Gewerbemietverträge eine Kündigungsfrist vor. Falls keine Kündigungsfrist im Vertrag festgelegt wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 580a Absatz 2 BGB. Darin ist geregelt, dass eine ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Das bedeutet, dass die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt.

Die Parteien können jedoch eine längere oder kürzere Kündigungsfrist vereinbaren, die im Mietvertrag festgehalten werden muss. Eine kürzere Frist als drei Monate kann hingegen nicht vereinbart werden.

In der Praxis wird oft eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart, aber je nach Verhandlungsmacht der Vertragsparteien und den Umständen des Einzelfalls können auch längere oder kürzere Fristen vereinbart werden.

Gewerbemietvertrag kündigen – Schriftform?

Einen Gewerbemietvertrag müssen Sie nicht in Schriftform kündigen, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Im BGB ist nur für Wohnungsmietverträge die Schriftform vorgesehen. Dennoch sollte die Kündigung eines Gewerbemietvertrags besser schriftlich erfolgen, um sicherzustellen, dass sie nachweisbar ist.

Befristeter Gewerbemietvertrag – Kündigung möglich?

In der Praxis wird für Gewerbemietverträge oft eine bestimmte Laufzeit vereinbart oder ein bestimmtes Enddatum vereinbart. Somit erhalten die Vertragsparteien Planungssicherheit. Im Allgemeinen kann ein befristeter Gewerbemietvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Kündigungsklausel im Vertrag oder es liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.  Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Vermieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag schwerwiegend verletzt hat, der Mieter seine Mietzahlungen nicht leistet oder das Objekt nicht den vereinbarten vertragsgemäßen Zustand hat.

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und den genauen Kündigungstermin sowie den Grund für die Kündigung enthalten, falls eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich zu übergeben, um den Zugang nachweisen zu können.