Ein Testamentsvollstrecker übernimmt nach dem Tod des Erblassers die Aufgabe, den letzten Willen des Verstorbenen zu erfüllen. Aber was genau sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers und welche Vergütung steht ihm zu?

Wie bestimmt man einen Testamentsvollstrecker?

Gemäß § 2217 BGB kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Ein Testamentsvollstrecker ist jedoch nicht notwendig Bestandteil eines Testaments. Falls Sie Zweifel haben, dass die Erben die Aufteilung des Nachlasses selbst in die Hand nehmen können, bietet sich aber die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers an. Hierzu müssen Sie nur einen entsprechenden Passus in Ihren letzten Willen. Sie können die Testamentsvollstreckung beispielsweise mit einer solchen Formulierung anordnen:

Um sicher zu stellen, dass mein Nachlass gerecht aufgeteilt wird, ordne ich eine Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln. Hierzu erhält er alle gesetzlich zulässigen Befugnisse. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich (…)

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Was darf der Testamentsvollstrecker?

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind vielfältig und umfassen beispielsweise die Nachlassverwaltung, die Abwicklung von Schulden und die Auszahlung von Erbanteilen an die Erben. Auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten oder die Veräußerung von Nachlassgegenständen können zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören. Sie können aber in Ihrem Testament noch weitere Aufgaben, die Ihnen wichtig erscheinen aufführen.

Eine zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Verstorbenen möglichst effizient und im Sinne des Testaments verwaltet wird. Hierbei muss der Testamentsvollstrecker stets im Interesse aller Erben handeln und darf keine einseitigen Entscheidungen treffen.

Was ist eine angemessene Vergütung der Testamentsvollstreckung?

In Bezug auf die Vergütung des Testamentsvollstreckers regelt § 181 BGB lediglich, dass die Vergütung angemessen sein muss. Die Höhe der Vergütung hängt dabei von den individuellen Umständen ab, wie beispielsweise dem Umfang und der Komplexität des Nachlasses oder der Dauer der Testamentsvollstreckung. Es ist jedoch auch möglich, dass der Erblasser im Testament eine bestimmte Vergütung festlegt oder den Testamentsvollstrecker von einer Vergütung ausschließt. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine Festlegung der Vergütung. Man kann ein Honorar aber auch ausdrücklich ausschließen.

Achtung: Auch, wenn im Testament die Frage der Vergütung nicht geregelt ist, geht man davon aus, dass eine Vergütungspflicht besteht. In einem BGH-Urteil ging es um die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker von den Erben ein Honorar verlangen kann, wenn dies nicht ausdrücklich im Testament geregelt ist. Der BGH entschied, dass eine Vergütung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich angemessen sein muss und von den Erben zu zahlen ist, sofern dies nicht ausdrücklich im Testament ausgeschlossen wurde (BGH, Az. XII ZB 413/16): .

Welche Kontrollen gibt es?

Der Testamentsvollstrecker unterliegt während seiner Amtsausübung einer gewissen Kontrolle. Die Art und der Umfang dieser Kontrolle kann man jedoch nicht pauschal bestimmen. Grundsätzlich haben die Erben das Recht, die Handlungen zu überwachen und gegebenenfalls zu beanstanden. Sie können den Testamentsvollstrecker beispielsweise auffordern, regelmäßig über den Stand der Testamentsvollstreckung zu berichten oder Einsicht in die Buchhaltung zu verlangen.

Darüber hinaus kann auch das Nachlassgericht die Tätigkeit überwachen und kontrollieren. Hierzu kann es beispielsweise erforderlich sein, dass der Testamentsvollstrecker dem Gericht regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt oder bestimmte Entscheidungen des Testamentsvollstreckers genehmigt werden müssen.

Ist eine Abberufung des Testamentsvollstreckers möglich?

Gibt es Zweifel darüber,  ob die berufene Person seinen Pflichten nachkommt, ist es auch möglich sein, den Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht abzuberufen oder seine Tätigkeit einzuschränken. Die Rechtsprechung stellt allerdings hohe Anforderungen an die Abberufung. Eine Urteil des OLG Frankfurt am Main ging es um die Abberufung eines Testamentsvollstreckers. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Abberufung des Testamentsvollstreckers nur aus wichtigem Grund erfolgen darf und dass hierfür ein erheblicher Vertrauensverlust oder ein sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers vorliegen muss (Az. 20 W 476/17).

Kann man auch als Erbe Testamentsvollstrecker sein?

Sie können auch einen Erben zum Testamentsvollstrecker ernennen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass dies in einigen Fällen auch problematisch sein kann. Zum Beispiel kann es zu einem Interessenkonflikt kommen, wenn der Testamentsvollstrecker auch ein Begünstigter des Testaments ist. In der Regel ist es sinnvoller sein, eine unabhängige Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, um Streit unter den Erben zu vermeiden.