Die Obhutspflicht des Mieters trifft ihn jederzeit. Besonders relevant wird aber die Frage, wenn er über längere Zeit abwesend ist oder in den Urlaub fährt. Denn es kann immer sein, dass ein schweres Gewitter, ein Sturm oder sogar ein Orkan für Verwüstungen sorgt. Der Mieter muss die Wohnung vorsorglich dann entsprechend sichern. Doch welche Maßnahmen müssen Mieter treffen, um die Wohnung vor Schäden zu schützen? Neben der Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung treffen den Mieter im Urlaub zahlreiche Nebenpflichten. Die Obhutspflicht des Mieters gilt auch im Urlaub.

Was umfasst die Obhutspflicht des Mieters?

Generell hat der Mieter alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Wohnung vor Schäden zu schützen. Dazu zählt nicht nur, dass sämtliches Inventar, Einbauten sowie Fenstergriffe, Türgriffe u.ä. pfleglich zu behandeln sind. Der Mieter muss auch dafür sorgen, dass die Wohnung vor schädigenden Witterungseinflüssen durch Unwetter geschützt ist. Der Mieter muss daher bei längerer Abwesenheit beispielsweise darauf achten, dass die Fenster geschlossen gehalten werden, um einen Wasserschaden nach einem Gewitter zu verhindern. Was Elektrogeräte wie Waschmaschine oder Geschirrspüler angeht, so muss der Mieter diese so sichern, dass bei Defekten kein Wasserschaden entstehen kann. Kommt der Mieter seiner Obhutspflicht nicht nach, haftet er für den Schaden. Geht beispielsweise ein Fenster zu Bruch, so muss der Mieter die Kosten für die Reparatur übernehmen. Der Schaden muss aber dem Vermieter gemeldet werden. In der Regel springt die Haftpflichtversicherung des Mieters ein. Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an.

Wenn der Mieter keine Maßnahmen getroffen hat, um die Wohnung vor Sturmschäden zu schützen, dann macht er sich schadensersatzpflichtig. Nutzen Sie ein Musterschreiben zur Geltendmachung von Schadensersatz, um Ihre Ansprüche gegen den Mieter durchzusetzen.

Muss der Mieter den Schlüssel dem Vermieter geben?

Selbst dann, wenn der Mieter für den Urlaub sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, kann es vorkommen, dass aufgrund äußerer Einflüsse (z.B. Wasserrohrbruch, Sturmschaden oder ein Brand beim Nachbarn) Schäden in der Wohnung drohen. In solchen Fällen muss man die Wohnung auch während der Abwesenheit betreten. Viele Vermieter gehen davon aus, dass die Mieter die Schlüssel während des Urlaubs beim Vermieter abgeben müssen. Das ist ein Irrtum. Die Obhutspflicht des Mieters beinhaltet nicht, dass er bei längeren Abwesenheiten den Schlüssel an den Vermieter geben muss. Er kann die Schlüssel auch einem Nachbarn oder Bekannten geben. Oder er behält die Schlüssel ganz bei sich. In dem Fall muss er allerdings in der Regel die Kosten dafür tragen, wenn die Wohnung im Notfall aufgebrochen werden muss. Es ist also in jedem Fall zu empfehlen, dass Sie vor dem Urlaub dafür sorgen, dass man im Notfall in die Wohnung kommt.

Lüften und Heizen gehört zur Obhutspflicht des Mieters

Das Raumklima hat einen Einfluss auf die Bausubstanz der Wohnung. Räume, die nicht ausreichend belüftet oder geheizt werden, weisen auf Dauer ein feuchtes Mauerwerk auf. Wer im Winter längere Zeit verreist, muss daher dafür sorgen, dass die Wohnung von Zeit zu Zeit gelüftet wird. Auch muss man die Heizung entsprechend einstellen, um eine Mindestbeheizung zu gewährleisten. Frostschäden und Schimmelbildung können nur so verhindert werden. Wer zur kalten Jahreszeit verreist muss entsprechende Vorkehrungen treffen und ggf. einen Nachbarn oder Bekannten beauftragen. Ansonsten riskiert er, dass der Vermieter sich mit Schadensersatzansprüchen an ihn wendet.

Untervermietung während des Urlaubs?

Durch Anbieter wie Airbnb wird es möglich, die eigene Wohnung passgenau während des eigenen Urlaubs zu vermieten. So verlockend diese Möglichkeit auch ist – Mieter dürfen sie nicht ohne Einverständnis des Vermieters nutzen. Jede entgeltliche Überlassung der Mietwohnung fällt unter den Vorbehalt der Genehmigung durch den Vermieter. Anders sieht es aus, wenn der Mieter die Wohnung für die Dauer des Urlaubs unentgeltlich aus Gefälligkeit einem Verwandten oder Bekannten überlässt. In dem Fall kann man theoretisch auf die Information des Vermieters verzichten. Jedoch nur dann, wenn man im Streitfall unter Beweis stellen kann, dass es sich hier um eine reine Gefälligkeit und keine Untervermietung handelt. Zu empfehlen ist, den Vermieter im Zweifel auch über solche kurzfristigen Überlassungen zu informieren. Dieser darf dies in der Regel nicht pauschal untersagen, sondern nur dann, wenn er nachvollziehbare Gründe nennen kann.