Juristisch gesehen gibt es aber einen gewaltigen Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe: Ihr Erbe tritt zum Zeitpunkt Ihres Todes in Ihre Rechte und Pflichten ein. Wenn Sie also jemanden zum Erben bestimmen, kann er über den Nachlass frei verfügen. Ein Vermächtnisnehmer darf selbst nicht sofort über den vermachten Gegenstand verfügen. Er hat zunächst lediglich einen Anspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über den Inhalt eines Vermächtnisses und den eines Erbes.

Tipp: Wenn Sie eine Vorlage für ein Testament verwenden, vermeiden Sie Ungenauigkeiten bei der Formulierung.

Was ist ein Vermächtnis?

Wenn Sie nur wollen, dass jemand einen bestimmten Gegenstand aus Ihrem Nachlass erhält, wäre dies ein Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer kann dann vom Erben nur diesen Gegenstand fordern, hat aber ansonsten keine Rechte, aber auch keine Pflichten.

Beispiel: Sie möchten, dass Ihre Nichte Ihr Klavier erhält. Die Nichte soll aber nicht Teil der Erbengemeinschaft werden. Im Testament können Sie ein sogenanntes Vermächtnis formulieren: “Ich spreche das folgende Vermächtnis aus: Meine Nichte, Klara Müller, soll nach meinem Tod mein Bösendorfer Klavier erhalten.”

Grenzen Sie im Testament ganz deutlich zwischen Vermächtnisnehmern und Erben ab, damit es keine Missverständnisse gibt. Der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe besteht darin, dass der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft wird. Er muss daher auch keinen Erbschein beantragen.

Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers

Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer des Vermächtnisgegenstandes, sondern hat einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Angenommen das Vermächtnisobjekt befindet sich zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr im Nachlass – kann der Vermächtnisnehmer dann Ersatzansprüche geltend machen? Es kommt darauf an, ob der Erblasser die Sache selbst veräußert, verschenkt oder absichtlich zerstört hat. Ist dies der Fall, dann geht man davon aus, dass das Vermächtnis nach § 2169 BGB unwirksam ist. Sofern es also keine weiteren Regelungen im Testament gibt, geht er Vermächtnisnehmer leer aus.

Anders liegt der Fall, wenn dem Erblasser Ersatzansprüche zustehen, etwa gegen eine Versicherung, wenn der Gegenstand gestohlen wurde. Dieser Ersatzanspruch wird dann an den Vermächtnisnehmer weitergeben. Da es in der Praxis mühsam sein kann zu ermitteln, was vom Erblasser gewünscht war, sollte im  Testament immer klargestellt werden, was gelten, wenn der vermachte Gegenstand sich nicht mehr in der Erbmasse befindet.

Wie kann der Nachlass unter den Erben verteilt werden?

Sie können auch einem Erben ein Vermächtnis zukommen lassen. Wann spricht man von einem Vorausvermächtnis? Das ist ein Vermächtnis, das vor ist vor der Aufteilung des Erbes zu erfüllen ist. 

Wenn Sie kein besonderes Vermächtnis aussprechen wollen, aber trotzdem Wünsche bezüglich der Aufteilung des Nachlasses haben, können Sie eine Teilungsanordnung treffen. Darin legen Sie nicht nur fest, welchen Erbanteil jeder Erbe erhalten soll. Sie können auch verfügen, wer beispielsweise Ihr Ferienhaus erhalten soll oder Ihr Auto. 

Achtung: Die Erbanteile dürfen unterschiedlich hoch sein. Um klarzustellen, ob Sie das wünschen, schreiben Sie die gewünschten Erbanteile direkt ins Testament. Die eingesetzten Erben sollten am besten namentlich genannt werden, möglichst auch unter Angabe des Geburtsdatums, um Verwechslungen zu vermeiden. Auch der aktuelle Wohnsitz sollte genannt werden. Lesen Sie hier alles zur Verteilung des Erbes.

Verein als Erbe?

Kann ich auch einen Verein als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen? Grundsätzlich kann man auch einen Verein, eine Stiftung oder eine sonstige gemeinnützige Organisation zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen. Allerdings müssen solche juristischen Personen rechtsfähig sein. Tipp: Erkundigen Sie sich vorher, ob der Verein oder die Organisation rechtsfähig ist.

Braucht man einen Testamentsvollstrecker?

Besonders, wenn es um die Verteilung des Erbes auf eine Vielzahl von Erben und Vermächtnisnehmern geht oder man die Erbschaft an Auflagen (z. B. die Pflege eines Tieres) bindet, ist es sinnvoll eine Person zu bestimmen, die kontrolliert, dass die Erben sich auch wirklich an den Inhalt des Testaments halten.

Sie können den sogenannten Testamentsvollstrecker bereits im Testament namentlich benennen. Voraussetzung ist nur, dass die Person volljährig ist. Besser ist es in der Regel, wenn Sie eine neutrale Person auswählen, also jemanden, der nicht vom Nachlass profitiert. Sprechen Sie vorher mit der Person, um sicherzustellen, dass diese überhaupt bereit ist, die Rolle zu übernehmen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie eine Vergütung für den Testamentsvollstrecker bereits im Testament festlegen. Denn eine verbindliche gesetzliche Regelung zur Berechnung der Vergütung gibt es nicht.