Wer als gesetzlicher Erbe in einem Testament oder durch einen Erbvertrag nicht bedacht wurde, ist per Gesetz automatisch enterbt. Denn ein gültiges Testament hebt die gesetzliche Erbfolge auf. Der Erblasser muss also nicht einmal die Worte “Meine Tochter xy enterbe ich.” in das Dokument schreiben. Enterbt – was nun? So gehen Sie vor, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Wie erfahre ich, ob ich enterbt wurde?
Wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt, dann wird dieses vom Nachlassgericht eröffnet. Denn nicht immer sind die enterbten Verwandten darauf vorbereitet, dass es überhaupt ein Testament gibt. Das Nachlassgericht schreibt dann in der Regel alle Personen an, die vom Erbfall betroffen sind. Also sowohl die Personen, die in der letztwilligen Verfügung als Erben aufgeführt sind, als auch die Verwandten, die enterbt wurden. Angefügt wird eine Kopie des Testaments bzw. des Erbvertrages. Die Enterbten haben somit die Gelegenheit, sich von der Echtheit der Urkunde zu überzeugen.
Erbanfechtung oder Pflichtteil?
Sofern Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen, sollten Sie sich an einen Experten wenden. Es gibt unterschiedliche Gründe aus denen einen Testament unwirksam sein kann. Insbesondere bei privaten Testament ist Vorsicht geboten: Stimmt die Unterschrift des Erblassers mit der Ihnen bekannten überein? War der Erblasser überhaupt noch testierfähig? Wurde dem Nachlassgericht ein letzter Wille aktuelleren Datums vorenthalten? War der Erblasser an ein gemeinsames Testament mit dem vorverstorbenen Ehegatten gebunden? Wenn Sie z.B. vom Vater enterbt wurden, diese aber mit Ihrer verstorbenen Mutter ein Berliner Testament mit Ihnen als Schlusserben aufgesetzt hat, hat eine Anfechtung gute Chancen. Als Enterbter haben Sie die Möglichkeit das Testament anzufechten. Lesen Sie hier, wie Sie am besten bei einer Testamentsanfechtung vorgehen.
Enterbt – was steht mir zu?
Sollte eine Testamentsanfechtung nicht in Betracht kommen, bleibt noch immer der Pflichtteil. Dieser steht allen gesetzlichen Erben zu, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die generelle Testierfreiheit lässt dem Erblasser die Freiheit den Ehepartner oder die eigenen Kinder durch ein Testament von der Erbfolge auszuschließen. Einer Begründung bedarf es für die gewillkürte Erbfolge nicht. Es bleibt aber immer der gesetzliche Pflichtteil, der die Hälfte des Erbteils beträgt.
Der testamentarische Erbe ist übrigens nicht dazu verpflichtet, den Pflichtteil von sich aus auszuzahlen. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie die Forderung ausdrücklich geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Der Pflichtteil darf durch ein Testament nur in absoluten Ausnahmefällen entzogen werden.
Erbverzicht mit Abfindung
Sollte bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein getrübtes Verhältnis bestehen, lohnt es sich oft für beide Seiten, die Erb- und Pflichtteilsfrage bereits im Vorfeld notariell zu regeln. Durch einen Erb- und Pflichtteilsverzicht beim Notar, wird geregelt, dass der gesetzliche Erbe nach dem Tod des Erblassers keinerlei Ansprüche mehr stellen kann. Im Gegenzug erhält er eine Abfindung. Der Vorteil besteht darin, dass sowohl für die testamentarischen Erben also auch für den Pflichtteilsberechtigten klare Verhältnisse geschaffen werden.