Häufig wird die Form des Berliner Testaments gewählt, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben bestimmen. Doch was gilt eigentlich, wenn die Lebenswege der Eheleute sich trennen und es zur Trennung oder zur Scheidung kommt?

Hat eine Trennung Folgen für das Berliner Testament?

Nicht jede Trennung hat Auswirkung auf die Wirksamkeit eines gemeinsamen Testaments. Nach BGB ist streng zu unterscheiden zwischen einer einfachen Trennung und einer Scheidung. Lebt ein Ehepaar – aus welche Gründen auch immer – getrennt und gibt es sogar vielleicht auf beiden Seiten bereits neue Ehepartner, gilt der gemeinsame letzte Wille dennoch weiter. So lange, wie die Ehe auf dem Papier existiert. Das gilt sowohl für ein handschriftlich erstelltes Testament als auch für notariell beurkundete Testamente. 

Die Parteien können selbstverständlich jederzeit gemeinsam das Testament einvernehmlich ändern oder widerrufen. 

Erbrechtliche Folgen für ein Testament nach Scheidung

Sobald eine Scheidung vollzogen wird verliert das gemeinschaftlich aufgesetzte Testament seine Wirksamkeit, wie sich aus  §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB ergibt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Auslegung des Testaments dazu führen, dass die Verfügung auch über die Ehe hinaus Bestand hat, § 2268 Abs. 2 BGB. Insbesondere, wenn das Testament auch Bestimmungen zu gemeinsamen Kindern enthält, kann man zu dem Ergebnis kommen, dass die Verfügungen weiter gelten sollen. Um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden, kann bei der Formulierung des gemeinsamen Testaments bereits klargestellt werden, was im Fall einer Scheidung bzw. eines laufenden Scheidungsverfahrens gelten soll. 

Das bedeutet: Selbst dann, wenn die Ex-Eheleute den anderen weiterhin zum Erben ernennen möchten, müssten sie nun eine andere letztwillige Verfügung verfassen, also entweder jeweils ein Einzeltestament oder einen Erbvertrag. Auch eine etwaige Wiederheirat der Partner ändert an dieser Rechtsfolge nichts. 

Scheidungsverfahren läuft – wann wird das Testament unwirksam?

Einer Scheidung gleichgestellt ist der Fall, dass einer der Eheleute bereits einen Scheidungsantrag gestellt hat und die übrigen Voraussetzungen für ein Scheidungsurteil vorliegen. Verstirbt in ein solcher Situation einer der Ehepartner, kann der Längerlebende keinerlei Ansprüche aus dem Testament geltend machen. Wichtig: Liegt zwar der Scheidungsantrag vor, die übrigen Voraussetzungen sind aber noch nicht erfüllt, behält das Testament seine Gültigkeit. 

Beispiel: Nach einem heftigen Ehestreit zieht die Ehefrau aus und reicht noch am gleichen Tag die Scheidung ein. Die Voraussetzungen für ein Scheidungsurteil liegen nicht vor, denn das Trennungsjahr ist noch nicht abgelaufen. Der Scheidungsantrag ändert nichts an der Wirksamkeit des Testaments.