In unserem folgenden Ratgeber zum Thema Hausverbot für Ehepartner klären wir alle relevanten Fragen, denn grundsätzlich behält jeder das Recht auf den Zugang zur eigenen Wohnung – doch auch hier gibt es Ausnahmen.

Wer hat Anspruch auf die Ehewohnung?

Auch nach der Trennung von Ehepaaren bleibt die Ehewohnung noch immer die gemeinsame Wohnung. Dies gilt unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat oder auch Eigentümer der Immobilie ist. Es ist daher in der Regel nicht möglich, den Ehepartner oder die Ehepartnerin zu einem Auszug zu zwingen, es sei denn, es liegen bestimmte Voraussetzungen vor.

Wichtig: Grundsätzlich bedeutet dies, dass Sie im Normalfall den Ehepartner weder aussperren noch die Schlösser austauschen oder ähnliche Aktionen vollziehen dürfen. Sollten Sie dies doch tuen, so handeln Sie in sogenannter “verbotener Eigenmacht“. Dies ist in §858 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Hausverbot für Ehepartner – dann geht’s!

Vorweg zu nehmen ist, dass Sie bestenfalls mit Ihrem Noch-Ehepartner immer eine einvernehmliche Lösung für Ihre Wohnsituation finden. Dennoch gibt es einige Fälle, in denen dies nicht so einfach möglich ist und ein Hausverbot für den Ehepartner die letzte Lösung zu sein scheint. Doch wann ist dies möglich?

Wichtig ist, dass Sie dies in erster Linie NIE eigenmächtig tun. Streben Sie ein Hausverbot für den Ehepartner an, so sollten Sie stets die Zuweisung zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung beantragen. Demnach kann der eine Ehepartner verlangen, dass der jeweils andere die Wohnung verlassen muss, um die sogenannte unbillige Härte zu vermeiden. Geregelt ist dies in §1361 b des BGB und beschreibt den Fall, wenn das weitere gemeinsame Wohnen unzumutbar ist. Hierbei werden die einzelnen Interessen individuell abgewogen, wobei Faktoren wie die Eigentumsverhältnisse oder auch das mögliche Kindeswohl eine Rolle spielen.

Aufgepasst: In Fällen häuslicher Gewalt oder Gefährdung des Kindeswohls ist es auch möglich, seinem Ehepartner ein Hausverbot für die gemeinsame Wohnung auszusprechen. Dies geschieht normalerweise durch eine gerichtliche Anordnung oder durch die Polizei in dringenden Fällen. Suchen Sie sich daher stets entsprechende Unterstützung.

Aufgabe Zutrittsrecht anstatt Hausverbot für Ehepartner

Nicht immer muss die Wohnsituation im Rahmen eines Verfahrens geklärt werden, nicht zuletzt, da der Ehepartner sein Zutrittsrecht zur gemeinsamen Wohnung auch freiwillig aufgeben kann. So bedarf es einer entsprechenden Erklärung des Noch-Ehepartners über dessen Absicht, nicht mehr in der Wohnung leben zu wollen.

In den folgenden sechs Monaten ist es jenem Ehepartner dann zwar noch möglich, die Wohnung zu betreten, jedoch nur unter Vorlage eines besonderen Grundes. Nach jenem halben Jahr wird gesetzlich meist festgestellt, dass der Partner endgültig ausgezogen ist, weshalb dem in der Ehewohnung Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht zugesprochen wird. Ein Hausverbot für den Ehepartner ist damit nicht notwendig.

Gemeinsam wohnen trotz Scheidung

Um einen Scheidungsantrag einreichen zu können muss das sogenannte Trennungsjahr erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und eine entsprechende räumliche Trennung, zum Beispiel durch den Auszug eines Ehepartners stattfindet. Das Organisieren und zum Teil auch das Finanzieren von zwei Wohnungen stellt viele vor eine Herausforderung, doch dafür gibt es eine Lösung.

Wenn Sie innerhalb Ihres Trennungsjahres weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung wohnen möchten oder gar müssen, so gilt es die räumliche Trennung von Bett und Tisch einzuhalten. Genauer bedeutet dies, dass Sie die ursprünglichen gemeinsamen Räumlichkeiten so gut wie möglich aufteilen und im weitesten Sinne Ihren eigenen Haushalt führen.