Dennoch sind die Beerdigungskosten zu zahlen, doch von wem? Sind die oftmals hohen Kosten von den Erben zu tragen? Und wie verhält es sich bei einer Enterbung?
Müssen Erben für die Beerdigungskosten aufkommen?
Grundsätzlich sind die Erben dazu verpflichtet die Beerdigungskosten zu tragen. Vorgesehen ist hierbei, dass die Kosten für die Beisetzung mit dem jeweiligen Erbe abgeglichen sind und der Verstorbene somit quasi selbst für seine Bestattung aufkommt. Geregelt ist dies in § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Wichtig: Sollte es mehr als nur einen Erben geben, so wird der Anteil für die Kostenbeteiligung entsprechend der Erbquote berechnet. Bedeutet, dass wenn jemand ein Zehntel des Gesamtvermögens erbt, so muss dieser auch ein Zehntel der Beerdigungskosten aufbringen.
Auch Enterbte müssen Kosten tragen
Im Allgemeinen wird für die Übernahme der Bestattungskosten auch ein Enterbter herangezogen. Allerdings nur indirekt. Nämlich dann, wenn er seinen Pflichtteil einfordert. Der Pflichtteil wird erst nach Abzug der Beerdigungskosten berechnet. Indirekt schmälern die Kosten also den Pflichtteil.
Lesen Sie hier mehr darüber, wie sich der Pflichtteil beim Erbe berechnet.
Müssen Auftraggeber auch einen Anteil der Beerdigungskosten zahlen?
Generell wird die Rechnung für die Beisetzung vorerst von demjenigen beglichen, der dem Bestattungsunternehmen den Auftrag erteilt. Oftmals handelt es sich bei dem Auftraggeber auch um einen Erbberechtigten. Dieser kann sich somit später an die anderen Erben wenden und sich gemäß der jeweiligen Anteile Geld zurückholen. Nichtsdestotrotz muss der Auftraggeber nicht zwingend mit den Erben übereinstimmen.
In vielen Fällen ist es aber auch so, dass die Beerdigung organisiert werden muss, bevor der Kreis der Erben feststeht. Für solche Fälle gibt es die Bestattungsgesetze, die in der Landesgesetzgebung unterliegen. Inhaltlich gibt es aber nur geringe Unterschiede. Bestattungspflichtig – unabhängig von der Erbenstellung – sind demnach die Angehörigen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Im Einzelfall sollte man daher im jeweiligen Bestattungsgesetz nachsehen. In der Regel steht der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner an erster Stelle. Sollte es keinen Ehegatten geben, folgen die erwachsenen Kinder, dann die Eltern und weiter die G19eschwister. In Ausnahmefällen kann man sich von auf Antrag von der Bestattungspflicht befreien lassen. Der Bestattungspflichtige kann sich dann später die Kosten vom Erben wiederholen.
Was, wenn das Erbe nicht ausreicht?
Sollte der Nachlass nicht zur Begleichung der Beerdigungskosten ausreichen, bleiben die nach den jeweiligen Bestattungsgesetzen zuständigen Angehörigen auf den Kosten sitzen. Hier wird dann im Einzelfall noch zu prüfen sein, wie die Kosten aufgeteilt werden, wenn es beispielsweise mehrere volljährige Kinder gibt. Des Weiteren spielt hierbei die Leistungsfähigkeit eine Rolle. Handelt es sich also beispielsweise um drei Kinder, von welchen eines ein Millionär und die anderen beiden eher über ein geringeres Einkommen verfügen, so sieht sich der Millionär ist der Pflicht die Beerdigungskosten zu tragen.
Sollte am Ende des Tages niemand in der Lage sein die Rechnung zu begleichen, so übernimmt der Staat die Kosten der Beisetzung. Lesen Sie mehr dazu, wann dazu in unserem Artikel “Wann erbt der Staat?”.