Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine gesetzliche Regelung, die es Ehepartnern in akuten Krankheitssituationen automatisch ermöglicht, in Gesundheitsangelegenheiten für ihren Partner zu handeln. Doch was tun, wenn man eine solche Vertretung durch den Ehegatten gar nicht wünscht? Hier sieht der Gesetzgeber den sogenannten Ehegattenwiderspruch vor. Lesen Sie hier, wie Sie einen Ehegattenwiderspruch einlegen können.

Ehegattenwiderspruch schriftlich formulieren

Falls der betroffene Patient der Vertretung durch seinen Ehepartner widerspricht, kann er das ohne besondere Formvorschriften einzuhalten tun. Dennoch ist es ratsam, den Widerspruch schriftlich festzuhalten. Informieren Sie den Ehepartner darüber bzw. gegeben Sie ihm eine Kopie und übergeben Sie das Original Dokument am besten direkt einer Vertrauensperson. Sie müssen sich nun gleichzeitig überlegen, ob Sie nicht ggf. einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht überreichen möchten. Diese bevollmächtigte Person sollte dann auch Kenntnis über den Widerspruch haben.

Was gilt für Ehegatten, die getrennt leben?

Wer zwar auf dem Papier noch verheiratet ist, aber getrennte Wohnsitze hat, fällt nicht unter das Ehegattennotvertretungsrecht, siehe § 1358 Absatz 3 BGB . Der Gesetzgeber gibt explizit vor, dass das Notvertretungsrecht nur einschlägig ist, wenn man einen gemeinsamen Wohnsitz hat. Anhand von zwei Beispielen erläutern wir Ihnen, wie wichtig es ist, sich um den Ehegattenwiderspruch zu kümmern:

Beispiel A:
Herr und Frau Meier haben gemeinsam ein Haus gebaut und sind dort auch gemeldet. Nach einem Streit zieht Frau Meier zu ihrem Lebensgefährten. Aus steuerlichen Gründen, bleibt sie aber weiterhin im gemeinsamen Haus gemeldet. Eine Scheidung haben die Eheleute noch nicht in die Wege geleitet. Eine Vorsorgevollmacht hat Frau Meier nicht errichtet. Die Folge: Im Ernstfall wäre Herr Meier die erste Ansprechperson für die behandelnden Ärzte. Er könnte vollumfänglich in Gesundheitsangelegenheiten für sie entscheiden. Frau Meier hätte zwei Optionen gehabt, um ein solches – von ihr nicht gewünschtes – Ergebnis zu verhindern: Sie hätte einen Ehegattenwiderspruch einlegen oder einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht übergeben können.

Es gibt auch den gegenteiligen Fall, dass die Eheleute zwar getrennt leben, aber dies nur aus praktischen Gründen tun, weiterhin aber ansonsten eine intakte Ehe führen.

Beispiel B:
Herr Schmitt wohnt in München und Frau Schmitt in Hamburg. Beide führen eine Fernbeziehung und sind seit vielen Jahren glücklich verheiratet. Nach Einführung des Notvertretungsrecht für Ehegatten, gehen Sie davon aus, dass für den Ernstfall erstmal nichts weiter geregelt werden muss. Ein schlimmer Irrtum. Denn das Getrenntleben ist für nach dem Gesetzeswortlaut ein Grund, durch den die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ausgeschlossen ist.

Ehegattenwiderspruch im Vorsorgeregister eintragen

Wer eine Vertretung durch den eigenen Ehegatten nicht wünscht, sollte den Widerspruch, sei es in Bezug auf die Gesundheitssorge oder andere Vorsorgeangelegenheiten, im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Dies ermöglicht es behandelnden Ärzten, im Falle eines nicht ansprechbaren Patienten zu erkennen, dass die gesetzliche Notvertretung in diesem Fall nicht zum Tragen kommen soll, und stärkt somit das Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen.

Vorsorgevollmacht und Betreuung geht vor Ehegattenvollmacht

Wenn der Ehepartner bereits jemanden durch eine Vorsorgevollmacht oder ähnliche Vollmachten mit der Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten betraut hat, entfällt das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehepartners automatisch. Gleiches gilt, wenn es bereits einen Betreuer für die Person gibt. Die Vorsorgevollmacht und Betreuung geht also dem gesetzlichen Notvertretungsrecht immer vor. Sinnvoll ist es, für Zweifelsfälle (wenn der Vorsorgebevollmächtigte beispielsweise nicht erreichbar ist), die Vorsorgevollmacht direkt im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die Registrierung beim Vorsorgeregister können Sie auch als Privatperson direkt online oder per Formular vornehmen lassen. Die einmalige Gebühr bewegt sich, je nach Anzahl der Bevollmächtigen und Zahlungsart im niedrigen zweistelligen Bereich.