Diese und weitere Fragen zum Thema Hausordnung klären wir im folgenden Ratgeber.

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Was ist eine Hausordnung?

Grundlegend handelt es sich bei einer Hausordnung um eine schriftliche Gesamtheit von Vorschriften, welche durch den Vermieter eines Mehrfamilienhauses erlassen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sind von den jeweiligen Vermietern einzuhalten und sollen damit ein konfliktfreies Zusammenleben ermöglichen.

Wichtig: Der Inhalt der Hausordnung darf nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen. Der rechtliche Rahmen muss demnach stets eingehalten werden.

Für wen gilt die Hausordnung?

Prinzipiell ist die Hausordnung von allen Mietern einzuhalten, vorausgesetzt, dass diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Sollte dem nicht so sein, sind die darin enthaltenen Vorschriften rechtlich nicht bindend. Dies gilt auch dann, wenn die Hausordnung lediglich im Hausflur als Aushang vorzufinden ist.

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Ist die Ordnung des Hauses jedoch vertraglich festgehalten, so spricht man von einer mietvertraglichen Pflicht, die es einzuhalten geht. Zudem müssen Mieter nicht nur selbst die Vorgaben einhalten, sondern können dasselbe auch von anderen Hausbewohnern verlangen.

Welche Regelungen dürfen Vermieter festlegen?

Regelungen für das eigene Mehrfamilienhaus aufzustellen ist nicht verpflichtend und doch können Sie das Zusammenleben merklich positiv beeinflussen. So kann eine Hausordnung beispielsweise folgende Aspekte beinhalten:

Ruhezeiten

Fast jede Hausordnung umfasst Hinweise zu den gesetzlichen Ruhezeiten im Haus. Demnach herrscht neben einer Mittagsruhe von 12:00 bis 15:00 Uhr auch eine Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr, teilweise auch bis 07:00 Uhr. In diesen Zeitfenstern sollte durch die Hausbewohner verursachter Lärm vermieden werden, zum Beispiel durch laute Musik.

Hausreinigung

Auch Regelungen rund um die Hausreinigung sind oftmals in einer schriftlichen Ordnung enthalten. Diese verpflichten Mieter beispielsweise dazu, Reinigungsaufgaben im Treppenhaus vorzunehmen, sollte dies kein Externer tun. Weitere auferlegbare Aufgaben sind Tätigkeiten wie das Schneeschippen oder auch das Kehren von Laub.

Wichtig: Der Vermieter darf hierbei keine Arbeiten verlangen, die unverhältnismäßig oder gar rechtswidrig sind.

Regelungen für Gemeingut

Verfügt das Mehrfamilienhaus zum Beispiel über einen Gemeinschaftsgarten oder auch weitere Räume, die zum gemeinschaftlichen Nutzen zur Verfügung stehen, so kann die Hausordnung auch darauf bezogene Vorgaben enthalten. Ist beispielsweise das Grillen oder der Anbau von Gemüse im Gemeinschaftsgarten gestattet und zu welchen Zeiten darf die Gemeinschaftswaschmaschine im Keller genutzt werden?

Haussicherheit

Auch Aspekte mit Blick auf die Haussicherheit sind nicht zu verkennen und regeln unter anderem Schließzeiten für die Haustür oder Hauseingänge. Auch auf das Verbot, die Fluchtwege zu verstellen, gilt es im Rahmen der Hausordnung hinzuweisen, ebenso wie auf mögliche Einschränkungen bei der Lagerung gefährlicher Stoffe an Orten wie der Tiefgarage.

Was darf die Hausordnung nicht vorschreiben?

Wie bereits beschrieben, ist der Verstoß gegen geltendes Recht in der schriftlichen Ordnung eines Hauses nicht gestattet. Zudem handelt es sich bei vielen Streitigkeiten über Inhaltspunkte um individuell zu betrachtende Situationen, die nicht als allgemeingültig zu deklarieren sind. Dennoch zeigt die Vergangenheit, dass folgende Vorschriften vor Gericht nur wenig Bestand hatten:

  • allgemeines Haustierverbot
  • Untersagen von Kinderlärm
  • Besuchsverbot
  • Verbot nächtlicher Fahrstuhlnutzung 
  • usw.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Hausordnung hält?

Hält sich ein Mieter nicht an geltende Vorschriften, so hat dies in den meisten Fällen eine Abmahnung zur Folge. Wiederholen sich derartige oder sogar schwerwiegendere Verstöße, kann eine solche Missachtung als Vertragsbruch gewertet werden und folglich zu einer fristlosen Kündigung des Mieters führen.

Um Mieter formal korrekt bei Verstößen gegen die Hausordnung zu ermahnen, finden Sie hier eine professionelle Abmahnung des Mieters wegen Pflichtverletzung.