Tappen Sie nicht in die Abmahnfalle AGB! Nicht nur sind die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts zu ersetzen, häufig ist auch Schadensersatz zu bezahlen. Und auch im Kundenverkehr können AGB zum Problem werden. Streitigkeiten um die Wirksamkeit einzelner Klauseln führen in vielen Fällen zu hohen Gerichts- und Anwaltskosten. Lassen Sie sich Ihre AGB erstellen, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen.

Fehler Nummer 1: Keine AGB erstellen

Viele Händler sind verunsichert und verzichten lieber ganz auf AGB, um nicht rechtswidrige AGB zu verwenden. Daher stellt sich die Frage, inwiefern eine Pflicht zur Verwendung von AGB besteht.

Eine ausdrückliche Pflicht zur Verwendung von AGB findet sich im Gesetz nicht. Aber: Es ist trotzdem dringend zu empfehlen, AGB einzusetzen. Zumindest wenn ein Verbraucher Partei des Vertrages werden soll. Es bestehen zahlreiche Informationspflichten nach den §§ 312a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Art. 246 ff des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Einem Verbraucher sind vor Vertragsschluss eine ganze Stange an Informationen zu erteilen.

Es ist zu empfehlen, dieser gesetzlichen Pflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder Kundeninformationen) nachzukommen. Wer dagegen verstößt, geht das erhebliche Risiko ein, Abmahnungen zu kassieren. Wichtig: Wenn Sie AGB für Amazon oder AGB für Ebay erstellen wollen, müssen Sie dabei auch die AGB der jeweiligen Portale beachten.

Haftungsausschluss

Gerne werden AGB verwendet, um die eigene Haftung auszuschließen. Nicht selten begegnet man daher Klauseln wie „Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“. Vorsicht: Wenn Sie Ihre AGB selber erstellen, müssen Sie auf die korrekte Formulierung achten. Hier gilt: Diese Klausel ist gemäß § 309 Nr. 7 BGB schlicht unwirksam. Grund dafür ist insbesondere, dass sie auch die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bei leichter Fahrlässigkeit ausschließt. Ferner kann auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ohne Weiteres so beschränkt werden. Es gilt hier also, die Haftung so weit wie möglich, aber so wenig wie nötig einzuschränken. Daher sollten Haftungsklauseln stets einer ausführlichen Klauselkontrolle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung unterzogen werden.

Gewährleistung

Weiteres Thema sind so genannte Gewährleistungsausschlüsse. Diese können ausdrücklich geregelt sein oder sich aber in anderen Klauseln verstecken. Schreibt der Verwender der AGB beispielsweise, dass er eine Gewährleistungsfrist von zehn Monaten einräumt, schränkt er die gesetzlich bestehenden Rechte des Verbrauchers rechtswidrig ein. Es liegt ein Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB vor, nach dem für neue Sachen eine Gewährleistung von zwei, bei gebrauchten Sachen von einem Jahr zu bestehen hat.

Versicherter Versand

Einige Anbieter bieten für einen höheren Preis einen versicherten Versand an. Es finden sich Klauseln wie „Beim versicherten Versand fällt eine zusätzliche Gebühr von 10,00 Euro an“. Diese Regelung ist wettbewerbswidrig. Das Versandrisiko liegt gemäß §§ 474, 447 BGB schlicht und einfach beim Händler. Der Verbraucher erhält gerade keinen zusätzlichen Vorteil. Geht die Ware beim Versand verloren, müsste der Händler schließlich neu liefern. Dadurch wird der Kunde über seine Rechte getäuscht.

Schriftformerfordernis

„Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ Mit dieser oder ähnlichen Bestimmungen versuchen Händler die Geltung ihrer AGB für das Vertragsverhältnis zusätzlich abzusichern. Dies ist aber nicht möglich. Es gilt grundsätzlich immer der so genannte Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB. Das heißt, dass auch abweichende Vereinbarungen, die mündlich oder in Textform abgeschlossen wurden, Geltung erlangen.

Rechtswahlklausel

Im Internet findet sich auch häufig der Satz „Es gilt ausschließlich deutsches Recht.“ Diese Formulierung krankt zumindest dann, wenn sich die jeweilige Internetseite, also das Angebot des Händlers, auch an ausländische Verbraucher richtet. Auch in ausländischen Rechtsordnungen existiert zwingendes Recht, gerade zur Sicherung der Verbraucherschutzrechte. Diese Rechte würden einem ausländischen Verbraucher aber entzogen, wenn die Rechtswahl des Verwenders der AGB hier Bestand hätte.

Gerichtsstandklausel

Ein verwandtes Problem sind so genannte Gerichtsstandklauseln. Hier legt der Händler fest, an welchem Ort er verklagt werden will. Dies ist in der Regel sein Sitz. Es liegt jedoch ein wesentlicher Verstoß gegen den Verbraucherschutz vor. Es muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher den Unternehmer zumindest auch an seinem eigenen Wohnsitz verklagen kann. Andernfalls wäre der Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Abmahnfalle AGB: Salvatorische Klausel

Last but not least, ist die so genannte salvatorische Klausel weit verbreitet. Danach bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten. Ferner soll anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien erreichen wollten. Eine solche Klausel hat in AGB nichts zu suchen und stellt eine Abmahngarantie dar. Nach § 306 Abs. 1 BGB bezieht sich die Unwirksamkeitsfolge zunächst sowieso nur auf die jeweilige Regelung und schlägt nicht auf den Vertrag als solchen durch. Problematisch ist der Versuch die Klausel durch eine Wirksame zu ersetzen. Das verstößt gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion aus § 306 Abs. 2 BGB. Eine Klausel kann nur ganz wirksam oder ganz unwirksam sein. Im Letzteren Fall gilt das Gesetzesrecht.