In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Betreute oder auch dessen Angehörige den Wunsch nach einem Betreuerwechsel anmelden. Vor diesem Hintergrund regelt das 2023 umfassend reformierte Betreuungsrecht klar,  dass auch bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen hat. Mit der neuen Gesetzeslage gewinnen die Betreuungsverfügung sowie die Vorsorgevollmacht, die jeder bereits vor Eintritt einer gesundheitlichen Notlage aufsetzen kann, eine wichtigere Bedeutung.

Nutzen Sie im Zweifel eine Vorlage Betreuerwechsel und stellen Sie einen Antrag zum Wechsel des Betreuers.

Gründe für einen Betreuerwechsel

Es gibt unterschiedliche Fallgestaltungen, die zu einem Betreuerwechsel nach § 1886 BGB führen können:

  • der Betreuer ist nicht bzw. nicht mehr geeignet, seine Tätigkeit ausführen
  • dem Betreuer kann die Betreuung nicht zugemutet werden
  • der Betreute schlägt eine gleich geeignete Person vor
  • der Verein eines Vereinsbetreuers beantragt die Entlassung
  • eine natürliche Person kann die Betreuung nun übernehmen

Zu unterscheiden ist also der Fall des Betreuerwechsels aufgrund einer Tatsache, die die Abberufung des alten Betreuers zwingend erforderlich macht, weil der Betreuer nicht mehr geeignet ist – und dem Fall, dass der alte Betreuer zwar grundsätzlich noch geeignet wäre, aber ein anderer Betreuer gewünscht wird. 

Beispiel: Herr Müller ist alleinstehend. Seine Tochter lebt im Ausland. Nach einem Schlaganfall ist er betreuungsbedürftig. Durch das Betreuungsgericht wurde ein rechtlicher Betreuer bestellt. Nach drei Monaten entschließt sich die Tochter zurück nach Deutschland zu ziehen, um die Betreuung ihres Vaters übernehmen zu können. 

Angehöriger sollte Betreuung vorrangig übernehmen

Wenn der Betreute einen gleich geeignete Betreuer nennen kann, beantragt er beim Betreuungsgericht für sich einen Betreuerwechsel. In dem Antrag sollte ausführlich begründet werden, weshalb der Wechsel gewünscht ist. Das Betreuungsgericht prüft, ob der gewünschte Betreuer zur Übernahme der Betreuung geeignet ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen sind. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass eine ehrenamtliche Betreuung vorrangig zu einer rechtlichen Betreuung (etwa durch einen Verein) erfolgen soll.

Formloser Antrag auf Betreuerwechsel

Der Antrag auf Betreuerwechsel unterliegt keiner besonderen Form. Schreiben Sie einfach: “Hiermit beantrage ich für mich einen Betreuerwechsel.” Dann nennen Sie die Person des neuen Betreuers und die Gründe für den Wechselwunsch, z.B. “Ich wünsche, dass zukünftig meine Tochter, Helene Müller, die Betreuung übernimmt. Sie ist von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt und möchte als Angehörige meine Betreuung übernehmen. Die Betreuung durch den Verein XY ist daher nicht mehr erforderlich.” Achtung: Falls noch kein Betreuer bestellt ist, kann jederzeit ein formloser Antrag auf gesetzliche Betreuung gestellt werden.

Betreuungsgericht prüft Zweckmäßigkeit

Allerdings müssen die Richter auch prüfen, ob der Betreuerwechsel zum gewünschten Zeitpunkt auch zweckmäßig. So kann es beispielsweise sein, dass der Betreuerwechsel nicht durchgeführt wird, wenn ohnehin in absehbarer Zeit über die Aufhebung der Betreuung entschieden wird.

Wichtig: Das Gericht soll sich zwar an die Wünsche des Betreuten halten, kann aber einen anderen Betreuer auswählen, wenn die Person die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, siehe § 1816 BGB.