Momentan machen sich viele Mieter Sorgen, wenn sie an die nächste Betriebskostenabrechnung denken. Denn es ist zu erwarten, dass sich die Nebenkosten erhöhen. Nicht nur Heizung und Warmwasser wird teurer. Auch die Preise für Dienstleister, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden, wie beispielsweise Gärtner, Winterdienst oder Hauswart, erhöhen sich voraussichtlich. Denn jede Branche muss nun neu kalkulieren. Wann also darf der Vermieter die Nebenkosten erhöhen und wann sollten Mieter die Erhöhung der Vorauszahlungen sogar einfordern?
Tipp: Nutzen Sie ein Muster für eine Betriebskostenanpassung, um die Form zu wahren.
Können Nebenkosten nachträglich erhöht werden?
Wir müssen zunächst trennen zwischen Nebenkosten, die über eine Nebenkostenpauschale auf den Mieter umgelegt werden und solchen, für die der Vermieter Vorauszahlungen erhebt, die dann jährlich abgerechnet werden.
Kann man eine Betriebskostenpauschale erhöhen?
Die Nebenkostenpauschale darf der Vermieter nur dann erhöhen, wenn die Mieter und Vermieter eine solche Möglichkeit vertraglich vereinbart haben. Der Vermieter muss im Fall einer Nebenkostenerhöhung den Grund nachvollziehbar darlegen. Je nach Inhalt des Mietvertrages kann es Besonderheiten geben.
Bei jährlicher Abrechnung Nebenkosten erhöhen?
Die meisten Wohnungsmietverträge sehen vor, dass die Nebenkosten jährlich abgerechnet werden. In § 556 BGB heißt es dazu: “Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.” In der Regel richtet sich die Angemessenheit einer Erhöhung nach der vergangenen Betriebskostenabrechnung. Wenn der Mieter für das vergangene Jahr Betriebskosten nachzahlen musste, so kann man in der Regel die Angemessenheit einer Erhöhung annehmen. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise, wenn der Mieter erst in der Heizperiode in die Wohnung eingezogen ist und entsprechend niedrige Vorauszahlungen geleistet hat.
Absehbare Preissteigerungen dürfen berücksichtigt werden
Auch hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2012 klargestellt, dass der Vermieter auch absehbare Steigerungen der Betriebskosten in seiner Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen berücksichtigen darf. Denn der Zweck des Gesetzes ist es, dass die Vorauszahlungen möglichst realistisch bemessen werden. Abstrakte Zuschläge, die nicht konkret begründet werden können, seien allerdings nicht zulässig, so die Richter (BGH, VIII ZR 245/11).
Nebenkosten erhöhen innerhalb der Periode
Zwar erfolgt die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung in der Regel im Zusammenhang mit der jährlichen Abrechnung. Doch wenn bereits innerhalb der Abrechnungsperiode Umstände auftreten, aus denen sich eine zu erwartende Erhöhung ergibt, kann man auch sofort handeln. Auch als Mieter können Sie an Ihren Vermieter herantreten, um eine höhere monatliche Vorauszahlung zu vereinbaren.