Grundsätzlich sind Sie als Mieter in der Nutzung Ihrer Wohnung frei. Sie dürfen Besucher empfangen und auch beherbergen. Das ist zu beachten, wenn Sie sich spontan entscheiden und Ukraine-Geflüchtete privat aufnehmen.

Darf ich Geflüchtete in meiner Mietwohnung wohnen lassen?

Grundsätzlich sind Sie als Mieter in der Nutzung Ihrer Wohnung frei. Sie dürfen Besucher empfangen und auch beherbergen. Dem Vermieter müssen Sie nicht darüber informieren. Selbst wenn die Wohnung durch die Besucher überbelegt ist, ist das für einen Übergangszeitraum Sache des Mieters. Wenn ein Besucher allerdings länger als sechs bis acht Wochen bleibt, dann ist er rechtlich gesehen kein normaler Besucher mehr. In dem Fall müssten Sie den Vermieter in jedem Fall über die Mitbewohner informieren und auch seine Erlaubnis einholen. Teilen Sie dem Vermieter mit, wie lange der Aufenthalt gehen soll, sofern sich das irgendwie einschätzen lässt.

Darf der Vermieter die dauerhafte Aufnahme von Ukrainern verbieten?

Rechtlich gesehen wären Personen, die dauerhaft in der Ihrer Wohnung wohnen als Untermieter zu betrachten. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Vermieter die Erlaubnis zu Untermiete geben muss. Eine unerlaubte Untervermietung wäre sogar ein Kündigungsgrund. Der Vermieter als Eigentümer der Wohnung hat immer ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer sich in seiner Wohnung aufhält. Entsprechend darf der Vermieter auch die Aufnahme von Untermietern verbieten. Doch nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Wenn die Wohnung beispielsweise durch die Aufnahme von weiteren Personen überbelegt ist, könnte der Vermieter die Erlaubnis verweigern. Ein pauschales Verbot von Untervermietung ist aber nicht möglich. Insbesondere darf er nicht auf die Herkunft der Untermieter abstellen.

Wie formuliere ich die Bitte um Untervermietung?

Wenn Sie als Hauptmieter die Erlaubnis zur Aufnahme von Geflüchteten einholen, sollten Sie Ihr Interesse daran möglichst ausführlich begründen.

Wir empfehlen Ihnen, ein Muster für die Formulierung der Bitte um Untervermietung zu nutzen.

Neben dem Wunsch, die Wohnung mit anderen Menschen zu teilen, kann das jeder Grund sein, beispielsweise dass die Hausarbeit geteilt wird oder auch wirtschaftliche Gründe durch Beteiligung an den Mietkosten. Ob rein humanitäre Gründe einen Anspruch auf Untervermietung begründen können, ist rechtlich leider umstritten. Wir empfehlen daher, zumindest auch noch andere Gründe darzulegen.

Untermietvertrag mit Geflüchteten abschließen?

Geflüchtete haben in der Regel einen Anspruch auf die Übernahme von Unterbringungskosten durch die Kommune. Daher sollten Sie sich zunächst dort erkundigen, welche Kosten übernommen werden. Ansonsten sollten Sie bei dauerhafter Aufnahme von Geflüchteten einen Untermietvertrag abschließen, in dem die Höhe der Miete festgelegt ist. Bedenken Sie aber immer, dass auch Geflüchtete als Untermieter Ihnen gegenüber die vollen Mieterrechte haben. Eine Kündigung des Mietvertrages können Sie daher nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen aussprechen. Alternativ können Sie den Untermietvertrag aber auch zeitlich befristen.

Nutzen Sie eine Vorlage Untermietvertrag oder befristeter Untermietvertrag, um das Untermietverhältnis auf eine sichere Basis zu stellen.

Im Vertrag kann natürlich auch auf die Mietzahlung ganz verzichtet werden. Bedenken sollten Sie aber, dass auch Ihre Nebenkosten ggf. steigen werden, wenn sich mehrere Personen in der Wohnung aufhalten. Auch hier sollten Sie ggf. die  Kostenübernahme klären. Dem Vermieter gegenüber haften Sie als Hauptmieter in jedem Fall für Schäden, die Ihre Untermieter verursachen. Auch hier sollten Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung bezüglich der Möglichkeit einer Aufnahme von Mitbewohnern ggf. informieren.