Laut einer Statistik des Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZFF) betrug die Anzahl der Haustiere im Jahr 2020 ca. 35 Millionen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Anzahl steigend. Doch ist die Tierhaltung überhaupt so einfach durchsetzbar oder droht Ärger mit dem Vermieter? In vielen Mietverträgen findet sich noch immer die Klausel: “Haustierhaltung verboten.” oder “Haustierhaltung in der Mietwohnung nur mit Genehmigung des Vermieters.”
Pauschales Haustierverbot im Mietvertrag ist unwirksam
Bereits im Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Klauseln in Formularverträgen, die die Haustierhaltung pauschal verbieten, nicht wirksam sind (Az. VIII ZR 168/12). Selbst größere Haustiere, wie Hunde oder Katzen dürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da hierdurch der Mieter unangemessen benachteiligt wird, so die Richter.
Doch Vorsicht: Diese Rechtsprechung gilt nur für Klauseln, die sich in Formularverträgen verstecken. Vermieter und Mieter sind nicht gehindert, individuelle Absprachen zum Thema Tierhaltung zu treffen. Wenn der Vermieter gegen die Haustierhaltung ist, muss dies im Vorfeld mit dem Mieter klären. Er muss vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Mietinteressenten die Frage der Tierhaltung absprechen und ein Verbot schriftlich festhalten. Der Mieter kann sich im Nachhinein dann nicht mehr auf eine Benachteiligung berufen.
Regeln Sie das Thema Tiere am besten im Wege einer Zusatzvereinbarung Haustierhaltung zum Mietvertrag. Dann sind die Vorgaben für beide Seiten transparent.
Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag kann auch im Nachhinein noch aufgesetzt werden, beispielsweise, wenn sich die Lebenssituation der Mieter ändert.
Kann eine Hausverwaltung einen Hund verbieten?
Ein pauschales Verbot ist nicht erlaubt. Allerdings kann die Hausverwaltung die Haltung nicht genehmigen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gibt, die gewichtiger sind als das Interesse des Mieters an der Hundehaltung. Machen Sie dem Vermieter klar, dass Sie sichergestellt haben, dass der Hund geeignet für eine Wohnungshaltung ist und dass Sie in der Lage sind, sich angemessen um ihn zu kümmern. Einige Vermieter können Bedenken bezüglich bestimmter Rassen oder Größen von Hunden haben, insbesondere, wenn es sich um aggressive oder gefährliche Rassen handelt. Die Erlaubnis zur Hundehaltung in einer Mietwohnung darf jedoch nicht pauschal von der Rasse abhängig gemacht werden. Tipp: Ihrem Antrag auf Genehmigung der Hundehaltung, sollten Sie auch gleich einen Zustimmung zur Hundehaltung Musterbrief beilegen, um dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung Arbeitsaufwand zu ersparen.
Tiere mit Genehmigungsvorbehalt?
Was gilt nun, wenn die Klausel im Mietvertrag eine Genehmigung der Tierhaltung voraussetzt? In dem Fall ist rechtlich umstritten, ob die Klausel pauschal ungültig ist oder Mieter um eine Genehmigung zu Tierhaltung bitten muss. Im Ergebnis kann das aber in den meisten Fällen dahingestellt bleiben. Denn generell darf der Vermieter seine Zustimmung zur Haustierhaltung nicht willkürlich verweigern. Er muss die Interessen des Mieters gegen seine Interessen abwägen. Im Ergebnis bedeutet das, dass er seine Erlaubnis nur verweigern darf, wenn er nachvollziehbare Gründe dafür hat. Das Interesse am Verbot muss dem Interesse des Mieters überwiegen. Der Vermieter muss die Umstände des Einzelfalls betrachten.
In der Praxis ist eine Verweigerung in Fällen denkbar, in denen die Räumlichkeiten zur Tierhaltung gar nicht geeignet sind oder Mitmieter unter schweren Allergien leiden. Der Vermieter trägt für solche Einwendungen die Beweislast. Achtung: Teilweise versuchen Vermieter eine Mieterhöhung wegen der Haustiere durchzusetzen. Das ist nicht zulässig. Eine Mieterhöhung ist nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen erlaubt.
Haustierhaltungsverbot als letztes Mittel
Das Verbot der Haustierhaltung in der Mietwohnung darf nur das letzte Mittel sein! Beispiel: Das Wohnzimmer der Wohnung ist mit edlem Parkett ausgestattet, das durch die Hundepfoten zerkratzt werden würde. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn der Mieter versichert, dass der Hund das Zimmer nur in Hundesocken betritt. Generell muss der Mieter dafür sorgen, dass die Wohnung durch die Hundehaltung in der Mietwohnung keinen Schaden nimmt.