Im deutschen Erbrecht bezeichnet ein unbeschränkter Alleinerbe eine Person, die den gesamten Nachlass eines Erblassers erhält. Der Alleinerbe ist der alleinige Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt in dessen Rechte und Pflichten ein. Doch es gibt einige Besonderheiten, die Sie kennen müssen.

Tipp: Wenn Sie eine Person zum Alleinerben bestimmen möchten, geht das am einfachsten mit einem Testament. Eheleute können gemeinsam testieren und im Berliner Testament den Ehegatten zum Alleinerben bestimmen. 

Wie wird man Alleinerbe?

Es gibt die Möglichkeit, dass eine Person durch die gesetzliche Erbfolge zum Alleinerben wird. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser keinen Ehepartner hat, aber ein Kind. In dem Fall gibt es nur einen Erben erster Ordnung (die direkten Abkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Unerheblich ist, ob es noch Verwandte aus der nachfolgenden Ordnung gibt, denn diese werden durch Verwandte der vorhergehenden Ordnung ausgeschlossen.

Auch durch ein Testament kann man zum Alleinerben bestimmt werden. Was bedeutet Alleinerbe im Testament? In dem Fall ist es unerheblich, ob der Alleinerbe blutsverwandt mit dem Erblasser ist. Durch das Testament werden alle gesetzlichen Erben, die nicht im Testament genannt werden, von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie haben unter Umständen noch einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Alleinerbe durch Berliner Testament – Besonderheiten

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Die häufigste Form ist das Berliner Testament, in dem sich beide Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ernennen. Lesen Sie hier mehr darüber, was bei einem Berliner Testament zu beachten ist.  Die Eheleute können gemeinsam bestimmen, wer nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten das Erbe erhalten soll.

Uneingeschränkte Haftung von Beginn an

Generell haften sowohl Alleinerben als auch Erbengemeinschaften für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Allerdings gilt für Erbengemeinschaften, dass die Miterben die Begleichung von Verbindlichkeiten gemäß § 2059 Absatz 1 BGB bis zur Teilung des Nachlasses auf ihren Anteil am Nachlass beschränken können. Sie haften also bis zur Teilung nicht mit ihrem privaten Vermögen.

Anders sieht es beim Alleinerben aus. Eine Besonderheit des Alleinerben ist seine von vornherein uneingeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Dies bedeutet, dass der Alleinerbe mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet, auch wenn diese den Wert des Nachlasses übersteigen. Allerdings können auch Alleinerben Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme verweigern. Diese Frist dient dazu, dass sich der Erbe einen Überblick über den Nachlass verschaffen und entscheiden kann, ob er seine persönliche Haftung beschränken möchte. Dazu kann er die Nachlassverwaltung beantragen oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnen lassen.

Rechte und Pflichten des Alleinerben

Bei einer Alleinerbschaft bedarf es keinerlei weiteren Zwischenschritte – der Alleinerbe tritt sofort und direkt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Sofern kein notariell beurkundetes Testament vorliegt, benötigt er aber unter Umständen einen Erbschein, insbesondere dann, wenn in der Erbmasse auch Grundbesitz vorhanden ist.

Diese Rechte hat der Erbe:

  • Er darf den Nachlass nach seinem freien Willen verwalten und verwerten.
  • Er darf den Nachlass durch Testament oder Erbvertrag an Dritte übertragen.

Auch die Pflichten muss der Alleinerbe unmittelbar erfüllen. Das bedeutet:

  • Er muss die Verbindlichkeiten des Nachlasses begleichen.
  • Er muss den Pflichtteilsanspruch begleichen.
  • Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Dazu gehört beispielsweise die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses.
  • Er muss den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist abwickeln.

Alleinerbe geringer als der Pflichtteil?

Wenn der Alleinerbe durch ein Testament bestimmt wird, kann sich die Situation ergeben, dass der Erbteil geringer ist, als der Pflichtteil es wäre. Nämlich dann, wenn beispielsweise ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestünde. Wenn also der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen geschmälert hat. Wir empfehlen Ihnen, sich in solchen Fällen individuell rechtlich beraten zu lassen. Unter Umständen kann es sogar vorteilhafter sein, das Erbe auszuschlagen und nur den Pflichtteil zu fordern. Lesen Sie hier Näheres zum Thema Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch.