Wenn eine Immobilie, die zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehört hat, verkauft wird, unterliegt dies gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer (Az. IX R 13/22). Doch nicht auf jeden Fall ist dieses Urteil anwendbar. Lesen Sie her, wie Sie die Steuer bei Verkauf einer geerbten Immobilie vermeiden können.

Auflösung der Erbengemeinschaft durch Verkauf der Erbanteile an einen Miterben

Voraussetzung für die Nichtbesteuerung mit Einkommenssteuer ist, dass der Verkäufer die Anteile an der geerbten Immobilie von den Miterben seiner Erbengemeinschaft gekauft hat. In den Augen des BFH ist dies nämlich kein klassischer Immobilienkauf. Denn es handelt sich um die Auflösung einer Erbengemeinschaft.

Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige Teil einer Erbengemeinschaft bestehend aus drei Erben, deren Vermögen Immobilien umfasste. Der Steuerpflichtige erwarb die Anteile der anderen Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte daraufhin die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher bekannt als Spekulationsgeschäft).

Kauf von Anteilen einer Erbengemeinschaft ist kein zu besteuernder Erwerb

Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Voraussetzung für eine Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch erworben worden sei. Dies sei in Bezug auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.