Die gute Nachricht lautet: Gekündigt werden kann Ihnen deshalb nicht. Gelästert hat auch ein Oberarzt aus Trier. Er „sprach“ mit einer Kollegin per SMS über seinen Chef, den Chefarzt. Ein „autistisches krankes Arschloch“ sei der Chef, schrieb der Arzt seiner Kollegin. Doch was passiert? Die Kollegin petzt beim Chef.

Vertrauliche Nachrichten als Kündigungsgrund?

Anstatt mitzulästern, machte die Kollegin etwas ebenso Unkollegiales. Sie ging zum besagten Chef und petzte, woraufhin dem Oberarzt ordentlich gekündigt wurde. Der Gekündigte wollte dies nicht akzeptieren und hielt die Kündigung für unwirksam.

Kollegin petzt beim Chef 

Aus seiner Sicht habe er darauf vertrauen können, dass seine Kollegin mit seinen „Äußerungen“ vertrauensvoll umgehen würde. Vor allem sei dies der Fall, weil er mit ihr in einer eheähnlichen Partnerschaft gelebt habe und sie ihm bereits bei Meinungsverschiedenheiten in der Klinik versichert habe, dass sie nichts tun werde, was ihm schaden könnte.

Wann kann man auf Verschwiegenheit vertrauen?

Der gefeuerte Oberarzt zog wegen seiner Kündigung vor Gericht und erhob Kündigungsschutzklage und das Arbeitsgericht Trier folgte in seinem Urteil der Argumentation des Oberarztes. Es hob die Kündigung auf. Doch gegen diese Entscheidung legte sein Arbeitgeber Berufung ein. Nun hatte das Landgericht Mainz zu entscheiden. Doch auch das stellte sich auf die Seite des Lästerers.

Keine Beleidigung in vertraulichen Gesprächen

Zwar stelle die Bezeichnung des Chefs als „autistisches krankes Arschloch“ durchaus eine grobe Beleidigung dar, welche eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen könne, jedoch sei die Kündigung in diesem Fall dennoch unwirksam. Denn eine negative Äußerung über Vorgesetzte innerhalb eines vertraulichen Gespräches unter Arbeitskollegen rechtfertige diese wiederum nicht.

Betriebsfrieden darf nicht gefährdet werden

Das Gericht stellte auch fest, dass durch die Lästerei des Oberarztes nicht der Betriebsfrieden gestört gewesen sei. Dieser sei vielmehr durch das Verhalten der Kollegin, die petzte, gestört worden. Im Fall der “Kollegin petzt beim Chef” wären die Äußerungen ohne das Petzen nie nach außen gedrungen.

Ob die Beziehung des Oberarztes und seiner Kollegin über den Prozess hinaus Bestand hatte, ist nicht bekannt.

Landesarbeitsgericht Mainz, 22.1.2015 (Az. 3 Sa 571/14)