Eine Verletzung der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen kann nun mit Bußgeldern belegt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Mitarbeiter schützen, die Missstände aufdecken. Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, eine verbesserte Sicherheit für Informanten – sogenannte Whistleblower – in Deutschland zu gewährleisten. Denn Mitarbeiter in Unternehmen und Behörden sind oft die ersten, die Missstände bemerken. Ihre Meldungen können dazu beitragen, Verstöße gegen das Gesetz aufzudecken, zu untersuchen, zu verfolgen und zu verhindern.

Lesen Sie hier, welche Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz Arbeitgeber nun umsetzen müssen.  Und wer ist überhaupt Hinweisgeber im Sinne des Gesetzes?

Welche Unternehmen müssen Kanäle für Hinweisgeber einrichten?

Unternehmen, die in der Regel mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen, mussten die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bis spätestens zum 2. Juli 2023 umsetzen. Allerdings tritt die Bußgeldvorschrift, die ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro vorsieht, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet erst am 1. Dezember 2023 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt verhängt die Behörde also keine Bußgelder wegen fehlender Einrichtung.

Dies trifft gleichermaßen auf Unternehmen in spezifischen Branchen zu, wie zum Beispiel Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen, wie sie in § 12 Absatz 3 des HinSchG aufgeführt sind. Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl sind diese Unternehmen bereits ab einem einzigen Beschäftigten dazu verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten.

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Das HinSchG gewährt Unternehmen mit normalerweise 50 bis 249 Beschäftigten eine verlängerte Frist zur Einrichtung eines internen Meldekanals bis zum 17. Dezember 2023. Zudem ermöglicht es diesen Unternehmen gemäß § 14 Absatz 2 des HinSchG, Ressourcen zu bündeln und gemeinsam mit anderen Unternehmen eine “gemeinsame Meldestelle” zu betreiben.

Wer kann Hinweisgeber nach Hinweisgeberschutzgesetz sein?

Gemäß § 16 Absatz 1 des HinSchG sollten die internen Berichtskanäle zumindest für die eigenen Mitarbeiter sowie für Leiharbeitnehmer,zugänglich sein. Der Kreis derjenigen, die gemäß dem HinSchG Schutz genießen beinhaltet sämtliche natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse über Verstöße erlangt haben. Das sind insbesondere:

  • Angestellte, einschließlich ehemaliger Angestellter, Bewerber für Stellen, Praktikanten und Leiharbeiter.
  • Selbständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Subauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter.
  • Aktionäre und Mitglieder von Führungsgremien.

Achtung: Zusätzlich dazu werden auch diejenigen geschützt, die die Hinweis gebende Person unterstützen. Zusätzlich auch Personen, die zwar nicht eigenständig Meldungen abgeben, jedoch Gegenstand der Meldung sind oder anderweitig von der Meldung betroffen sind.

Für welche Verstöße können Hinweisgeber Meldungen einreichen?

Nicht jede Meldung über Gesetzesverstöße fällt unter den Geltungsbereich des HinSchG. Der Schutzbereich, wie er in § 2 des HinSchG festgelegt ist, ist jedoch äußerst weitreichend. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen die folgenden Vorschriften melden:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jegliche Strafnormen gemäß deutschem Recht.
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld geahndet werden können (Ordnungswidrigkeiten). Mit der Einschränkung, dass die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit oder den Rechten von Beschäftigten oder ihren Vertretungsorganen dient. Hierzu gehören beispielsweise Vorschriften im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Informationspflichten gegenüber Betriebsräten ahnden.
  • Des Weiteren sind alle Verstöße gegen Bundes- und Landesgesetze erfasst, die zur Umsetzung spezifischer europäischer Vorgaben erlassen wurden. Darüber hinaus Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in zahlreichen verschiedenen Bereichen. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung, Anforderungen zur Produktsicherheit, Vorschriften zur Verkehrssicherheit, Bestimmungen zur Beförderung gefährlicher Güter, Auflagen im Bereich Umwelt- und Strahlenschutz, Sicherheits- und Qualitätsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte, Verbraucherschutzvorschriften, Datenschutzregelungen, IT-Sicherheitsnormen, Bestimmungen des Vergaberechts und Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Wettbewerbsrechtliche Vorgaben usw.
  • Schließlich wurde der sachliche Anwendungsbereich erweitert, um auch Äußerungen von Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, die Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bei unter 50 Mitarbeitern?

Unternehmen, die normalerweise bis zu 49 Mitarbeiter beschäftigen, sind von der Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldekanals befreit. Dennoch werden unter Umständen die Schutzbestimmungen des HinSchG analog angewendet. Auch in kleinen Unternehmen schützt das Arbeitsrecht Arbeitnehmer, die einen Verstoß melden.