
Kaufvertrag: Abschluss bei einer Online-Auktion
Eine häufig vertretene Erscheinung der Rechtsgeschäfte im Internet ist die Online-Auktion. Autos, Bücher, Schuhe, Computer und Reisen werden hier nicht verkauft, sondern versteigert. Er- und Versteigern macht Spaß – nicht zuletzt, weil immer die Chance besteht, ein richtiges Schnäppchen zu machen. Zum Beispiel, wenn man eine millionenschwere Ming-Vase für zwei Euro ergattert. Aber was ist, wenn man die Ming-Vase ersteigern wollte, aber nur Omas alte Billigvase bekommt? Oder wenn die ersteigerte Digitalkamera nicht funktioniert, das lang ersehnte Handy ohne Ladegerät geliefert wird oder das antike Hochzeitskleid zu klein ist? Auf all diese Fragen findet man nur dann eine Antwort, wenn man sich einmal mit der rechtlichen Seite von so genannten Online-Auktionen auseinandersetzt. Dies gilt nicht nur für Kunden sondern auch für Shop-Betreiber und denjenigen, die eine Shop-Neugründung planen.
Gut zu wissen
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Was ist eine Internet-Auktion?
Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei den jeweiligen Geschäften überhaupt um eine Auktion im rechtlichen Sinne handelt. Diese Frage ist ganz klar zu verneinen. Erstens fehlt dafür zumeist schon die Gewerbeerlaubnis im Sinne von § 34bI der Gewerbeordnung, zweitens erfüllen die Internetgeschäfte den gewerberechtlichen Versteigerungsbegriff gar nicht. Eine Versteigerung setzt voraus, dass bei einer örtlich begrenzten Veranstaltung ausschließlich gebrauchte Waren angeboten werden. Von einer örtlich begrenzten Veranstaltung kann bei mehreren Millionen weltweit verstreuten Mitgliedern nicht die Rede sein. Und dass nur gebrauchte Sachen versteigert werden sollen, passt nicht zur gängigen Praxis von eBay, Ricardo & Co. Ungefähr die Hälfte der Angebote bezieht sich mittlerweile auf Neuwaren und wird von Shop-Betreibern angeboten. Demnach handelt es sich trotz des Namens Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung.
Was bleibt, ist der Abschluss ganz normaler Kaufverträge via Internet. Das Freischalten der Auktion stellt ein wirksames Angebot seitens des Verkäufers dar, während das Höchstgebot die Annahme des Angebots des Käufers ist. Warum aber kommt der Vertrag dann nicht sofort mit dem ersten Bieter zustande? Dahinter steht ein einfacher juristischer Trick: Das Angebot des Verkäufers steht stets unter der aufschiebenden Bedingung, dass kein anderer innerhalb der Auktions-Laufzeit ein höheres Gebot abgibt. Das heißt, es kommt letztlich ein ganz normaler Kaufvertrag zustande. Die allgemeinen Regeln des Kaufrechts finden Anwendung. Verzichten Sie also auch bei Vertragsschlüssen über ein so genanntes Online-Auktionshaus nicht auf Ihre Rechte.