Welche Punkte werden in einem Hausmeistervertrag geregelt?
Bei kleinen Objekten wird oft der Arbeitsvertrag für einen Hausmeister gewählt, teilweise in Verbindung mit einer Hausmeisterwohnung. Die Kosten für einen Hausmeister bzw. Hausmeisterservice können weitgehend als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV muss aber abgegrenzt werden: Alle Arbeiten, die die Instandhaltung bzw. Schönheitsreparaturen betreffen, dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Es handelt sich um Aufgaben des Vermieters.
Im Vertrag sollte in jedem Fall genau aufgezählt werden, welche Aufgaben der Hausmeister übernehmen soll. Typische und auf die Mieter umlegbare Hausmeisterkosten sind beispielsweise die Pflege des Gartens, die Reinigung des Treppenhauses, die Straßenreinigung, Schneeräumung oder auch die Wartung der Heizung. Reparaturtätigkeiten gehören nicht zum Aufgabengebiet eines Hausmeisters und dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Das gleiche gilt, wenn der Hausmeister die Aufgaben erfüllt, die ansonsten vom Verwalter übernommen werden. Wenn der Hausmeister also etwa Schriftverkehr im Zusammenhang mit Instandhaltung der Immobilien führt, dann fällt das nicht unter den Begriff der Betriebskosten. Wenn Sie Ihre Betriebskostenabrechnung erstellen, müsste ggf. der Anteil an der Vergütung des Hausmeisters, der nicht umgelegt werden darf, herausgenommen werden. Je klarer der Hausmeistervertrag formuliert ist, desto eher ersparen Sie sich Ärger mit dem Mieter oder dessen Rechtsanwalt.
In der Betriebskostenabgrechnung müssen die unterschiedlichen Kosten klar aufgeschlüsselt werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter pauschale Abzüge vornehmen, wie mehrere Urteile bestätigen. So hatte das Amtsgericht Leonberg einen Fall zur Vorlage, in dem keine Aufschlüsselung vorgenommen wurde. Es billigte daher einen Abzug von 20 %, den der Mieter nach einer Rechtsberatung vorgenommen hatte.
Eigenen Hausmeister anstellen oder Hausmeisterservice beauftragen?
Wenn es um die Besetzung des Hausmeister Postens in einer Immobilie geht, müssen sich Wohnungseigentümer bzw. die Hausverwaltung zunächst entscheiden, ob sie einen Hausmeister fest anstellen möchte. Es besteht auch die Möglichkeit einen Hausmeisterservice zu beauftragen. In dem Fall wird die Betreuung in der Regel nicht umfassend von einem bestimmten Hausmeister übernommen, sondern der Hausmeisterservice organisiert die Betreuung der Immobilien selbständig. Als Vermieter muss man letztlich abwägen, welche Art der Beschäftigung passend ist.
Inhalt: Hausmeistervertrag
- §1 Vertragsgegenstand
- §2 Beginn des Arbeitsverhältnisses
- §3 Vergütung
- §4 Arbeitszeit
- §5 Urlaub
- §6 Arbeitsverhinderung und Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall
- §7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- §8 Schlussbestimmungen
- Anhang: Dienstanweisungen zum Hausmeistervertrag