Eine Patientenvollmacht bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Entscheidung zu beauftragen. Viele Menschen beschäftigen sich mit dem Thema Patientenverfügung. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss diese präzise formuliert werden und muss vor allem genau benennen, in welchen Situationen der Patient welche Behandlung wünscht bzw. ablehnt. Gerade ältere Menschen sind mit dem Erstellen einer Patientenverfügung oft überfordert.

Wer eine Patientenverfügung aufsetzt, sollte daher sicherheitshalber auch eine Patientenvollmacht verfassen. Legen Sie in einer Patientenvollmacht fest, dass eine Vertrauensperson in gesundheitlichen Fragen Entscheidungen für Sie treffen darf.

Der Bevollmächtigte kann dann in Zweifelsfällen im Sinne des Vollmachtgebers über die medizinische Behandlung entscheiden.

Vertrauensperson in die Entscheidung einbeziehen

Der Bevollmächtigte kann gegenüber Ärzten in Zweifelsfragen Auskunft darüber geben, wie Ihre Patientenverfügung gemeint war. Sie können in Ihren eigenen Worten dem Bevollmächtigten mitteilen, wie Ihre Vorstellungen zu heiklen Themen, wie künstliche Ernährung oder Anschluss an Beatmungsgeräte, sind. Ihre Vertrauensperson kann dann mit der Patientenvollmacht in Ihrem Sinne handeln und Ihre Wünsche bei der Behandlung durchsetzen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einer Patientenvollmacht?

Die Patientenverfügung richtet sich an die Ärzte, die im Ernstfall die Behandlung vornehmen. Etwaige Bevollmächtigte oder Betreuer des Patienten müssen sich an den Inhalt der Patientenverfügung halten. Bei einer Patientenvollmacht liegt der Fall anders. Der Bevollmächtigte entscheidet in Ihren Gesundheitsangelegenheit für Sie – weist also die Mediziner in Ihrem Namen bezüglich der weiteren Behandlung an. Die Patientenvollmacht ist in der Regel ergänzend zur Patientenverfügung sinnvoll. Sobald es Zweifelsfragen zur Auslegung Ihrer Patientenverfügung geben sollte, befragen die Mediziner Ihren Bevollmächtigten. Er kann dann in Ihrem Namen Entscheidungen treffen. Eine Patientenvollmacht verhindert eine gerichtliche Betreuung für alle gesundheitlichen Fragen.

Patientenvollmacht und Vorsorgevollmacht – was unterscheidet die Vollmachten?

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht behandelt die Patientenvollmacht ausschließlich die Frage der medizinischen Betreuung. Sie wird daher auch Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich genannt. Eine Vorsorgevollmacht enthält dagegen auch eine Bevollmächtigung zur Vornahme von Finanzgeschäften. Sogar die Erlaubnis zum Kauf und Verkauf von Grundstücken können Sie in einer Vorsorgevollmacht geben. Daher sind – je nach Inhalt der Vorsorgevollmacht – die Formanforderungen auch bedeutend höher. So muss diese notariell beurkundet werden, falls auch Immobiliengeschäfte erledigt werden müssen. Die einzige Formanforderungen an die Patientenvollmacht ist dagegen die Schriftform. 

Gesundheit und Finanzen trennen? 

Je nach persönlicher Situation kann es sinnvoll sein, finanzielle Angelegenheiten und von der Gesundheitssorge zu trennen. 

Beispiel: 

Die 80 jährige Frau Schmidt möchte, dass sich ihr gleich alter Ehemann um ihre Gesundheitsangelegenheiten kümmert, sollte der Ernstfall eintreten. Ihr Mann kennt ihre Einstellung zu Leben und Tod, er weiß, wie sie zum Thema künstliche Ernährung denkt und kann daher in ihrem Sinne entscheiden. Er kennt sich jedoch weniger gut mit finanziellen Dingen aus. Daher möchte sie, dass ihre Tochter sich um die Finanzgeschäfte kümmert. Sie stellt eine Patientenvollmacht für ihren Mann aus und eine Vollmacht für finanzielle Angelegenheiten für ihre Tochter. Vorsorglich bestimmt sie ihre Tochter auch zur Ersatzbevollmächtigten für den Gesundheitsbereich. 

Denken Sie jedoch daran, dass bei der Regelung einer Vorsorgevollmacht noch weitere Punkte zu beachten sind. Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte ernennen, sollten Sie im Zweifel in einer Innenvollmacht auch klären, wie zu verfahren ist, wenn es zum Streit unter den Bevollmächtigten kommen sollte.

Eine Patientenverfügung sollte also mit einer Patientenvollmacht oder einer umfassenden Vorsorgevollmacht kombiniert werden.