Erfahren Sie im folgenden Ratgeber unter welchen Umständen die Großelternzeit möglich ist, wessen Zustimmung es bedarf und ob das fehlende Gehalt ausgeglichen wird.

Haben Großeltern Anspruch auf Elternzeit?

Seit Januar 2009 ist es grundsätzlich auch Großeltern möglich sich für die Betreuung des Enkelkindes unbezahlt freistellen zu lassen. Gesetzlich geregelt ist dieser Anspruch zudem in §15 Abs.1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Welche Voraussetzungen gelten für die Großelternzeit?

Gemäß des oben genannten §15 Abs. 1a des BEEG gelten zwei wesentliche Vorschriften:

  1. Ein Elternteil ist minderjährig oder
  2. Ein Elternteil befindet sich in einer Ausbildung

Außerdem ist hierbei zu beachten, dass die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen haben muss und diese mindestens ein Elternteil vollends einspannt. Des Weiteren bedarf es einer Zustimmung beider Elternteile, um die Großelternzeit zu nutzen, da dieser Anspruch zusätzlich nur ohne Inanspruchnahme der Elternzeit besteht. Zudem ist das Leben in einem Haushalt mit dem jeweiligen Großelternteil verpflichtend.

Dauer und finanzieller Ausgleich der Großelternzeit

Im Allgemeinen sieht der gesetzliche Anspruch eine Freistellung von bis zu drei Jahren vor. Wie auch bei der Elternzeit besteht mittlerweile die Möglichkeit diese drei Jahre in einzelne frei gewählte Zeitabschnitte zu unterteilen. Daher ist hier eine rechtzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber unabdingbar.

Grundsätzlich erhalten Großeltern, die sich in Großelternzeit befinden keinen finanziellen Ausgleich für den ausfallenden Verdienst. Das vorgesehene Elterngeld steht daher auch bei einer Betreuung durch die Großeltern weiterhin den Eltern zu. 

Großelternzeit rechtzeitig beantragen

Wie auch bei der Elternzeit ist es hier besonders wichtig die unbezahlte Freistellung rechtzeitig beim Arbeitgeber zu beantragen. In der Regel gelten bei der Großelternzeit die gleichen grundlegenden Rahmenbedingungen. 

Finden Sie hier eine Vorlage für einen Antrag auf Großelternzeit beim Arbeitgeber.

Um nach dem Arbeitgeber nach einer Beantragung der Großelternzeit genügend Zeit für eine Genehmigung einzuräumen empfiehlt es sich den jeweiligen Antrag mindestens sieben Wochen vor geplantem Beginn einzureichen. Ist das Kind zwischen drei und acht Jahre alt ist der Antrag, mindestens 13 Wochen im Voraus zu beantragen.