Ein Arbeitnehmer kann ganz unterschiedliche Gründe dafür haben, dass er den Wunsch nach einer Versetzung innerhalb des Betriebs äußert. Oft liegt die Motivation für eine Versetzung auf eigenen Wunsch darin, andere Arbeitsbereiche kennenzulernen oder eine verantwortungsvollere Position einzunehmen. Aber es kommt auch vor, dass sich der Arbeitnehmer in erster Linie das Bedürfnis hat, von seinem aktuellen Arbeitsplatz wegzukommen – etwa bei Auseinandersetzungen mit den direkten Kollegen.
Wenn Sie als Mitarbeiter den Wunsch nach einer Versetzung äußern, sollten Sie Ihr Anliegen am besten mit Hilfe einer Versetzungsantrag Vorlage schriftlich formulieren.
Ein Versetzungsantrag Muster bietet Ihnen eine hilfreiche Orientierung. Es muss aber selbstverständlich noch an die jeweiligen Umstände angepasst werden.
Hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Versetzung?
Die Frage, ob es einen Anspruch auf eine innerbetriebliche Versetzung gibt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Für Beamte gelten Besonderheiten. Hier ist die Versetzung in § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG geregelt. Bei den meisten Arbeitnehmern gibt es aber im Arbeitsvertrag keine besondere Regelung zum Thema Versetzung. Von Seiten des Arbeitgebers besteht zwar in Grenzen das sogenannte Direktionsrecht oder Weisungsrecht. Dies bezieht sich in der Regel nur auf die Zuweisung gleichwertiger Aufgaben. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Versetzung besteht in der Regel nicht.
Versetzung auf eigenen Wunsch – Arbeitsbedingungen festhalten
Auch ohne explizite Erwähnung der Versetzung im Arbeitsvertrag, kann man natürlich die hausinterne Versetzung beantragen. Je nach Hintergrund des Versetzungsantrags, kann es aber auch besser sein, zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Schauen Sie auch in Ihren Arbeitsvertrag – sollte hierin eine bestimmte Form für die Formulierung des Versetzungswunsches enthalten sein, müssen Sie sich daran halten.
Stimmt der Arbeitgeber dem Versetzungsantrag zu, sollte ein Änderungsvertrag Versetzung aufgesetzt werden, um die neuen Arbeitsbedingungen schriftlich zu fixieren.
Versetzung und Fürsorgepflicht
Sofern es keinen geregelten, vertraglich festgelegten Prozess zur Versetzung gibt, muss der Arbeitgeber den Antrag nicht annehmen. Eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrages ist weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Seiten des Mitarbeiters zulässig. Allerdings kann sich in besonderen Fällen der Anspruch auf Zustimmung zum Versetzungsantrag ergeben.
Ist eine Versetzung erforderlich, um die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, dann muss der Arbeitgeber handeln. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Chef dazu verpflichtet, Schaden von seinen Angestellten abzuhalten. Das gilt sowohl für die physische als auch die psychische Gesundheit.