Viele Menschen denken, ein Arbeitgeber müsse bei der Kündigung immer Gründe angeben. Das ist falsch. Sie sollten sich daher zunächst einmal darüber informieren, ob es eine Begründungspflicht gibt. Tatsächlich ist beispielsweise in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Auch in der Probezeit muss man keinerlei Kündigungsgrund nennen. Kündigungsgründe sind nur dann unwirksam, wenn es eine gesetzliche Pflicht zur Nennung von Gründen gibt. In solchen Fällen müssen Arbeitnehmer in der Regel direkt nachfragen, um zu erfahren, ob es unwirksame Kündigungsgründe gab.

Wann muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund haben?

Für Betriebe, in denen mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, gilt: Sofern ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, gibt das Kündigungsschutzgesetz den Mitarbeitern einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in solchen Fällen angreifbar, wenn kein zulässiger Kündigungsgrund vorliegt. Arbeitgeber sollten daher bei der Ausspruch einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt. Unwirksame Kündigungen können für den Arbeitgeber zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen. Unwirksame Kündigungsgründe, die häufig genannt werden, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Unwirksame Kündigungsgründe sind …

Nur wenn ein Arbeitnehmer sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung wehrt, wird geprüft, ob diese wirksam war. Ein Arbeitnehmer kann somit auch einfach die Kündigung akzeptieren. Geht er aber vor das Arbeitsgericht, dann wird die Wirksamkeit der Kündigung überprüft und zwar in formeller Hinsicht sowie auch materieller Hinsicht.

Arbeitgeber können im Arbeitsrecht eine Reihe von Kündigungsgründen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses heranziehen. Allerdings sind nicht alle Kündigungsgründe auch wirksam. Im Folgenden stellen wir einige Kündigungsgründe vor, die im Arbeitsrecht unwirksam sind.

Kündigung wegen einer Schwangerschaft

Eine Kündigung wegen einer Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet es Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen wegen ihrer Schwangerschaft, Mutterschaft oder Elternzeit zu kündigen. Eine Kündigung wegen einer Schwangerschaft ist daher immer unwirksam. Allerdings ist eine Kündigung in der Schwangerschaft aus anderen Gründen möglich. Aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes muss aber die behördliche Zustimmung eingeholt werden.

Krankheit

Mit einer Krankheit darf der Arbeitgeber eine Kündigung in der Regel nicht begründen. Das Kündigungsschutzgesetz verbietet es Arbeitgebern, Arbeitnehmer zu aufgrund einer Erkrankung zu kündigen. Allerdings kann eine Kündigung wegen einer Krankheit in Ausnahmefällen dennoch wirksam sein. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer  auf Dauer nicht mehr dazu in der Lage ist, an seinem alten Arbeitsplatz weiterzuarbeiten und auch nicht an einen anderen Bereich versetzt werden kann. Ohne die sogenannte negative Gesundheitsprognose darf ein kranker Mitarbeiter nicht einfach gekündigt werden. Bei häufigen Kurzerkrankungen kommt es dagegen immer auf den Einzelfall an.

Behinderung

Eine Behinderung ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet es Arbeitgebern, Arbeitnehmer wegen ihrer Behinderung zu kündigen. Eine Kündigung wegen einer Behinderung ist daher immer unwirksam. Aus anderen Gründen kann aber auch ein Schwerbehinderter gekündigt werden. Zum besonderen Kündigungsschutz zählt aber, dass Arbeitgeber vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen.

Gewerkschaftszugehörigkeit

Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet es Arbeitgebern, Arbeitnehmer wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit zu kündigen. Eine Kündigung wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit ist daher immer unwirksam.

Betriebsratstätigkeit

Mitglieder des Betriebsrats sollen sich uneingeschränkt für die Mitarbeiter einsetzen und genießen daher einen besonderen Kündigungsschutz. Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet es Arbeitgebern daher, Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit zu kündigen.

Betriebsübergang

Eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist grundsätzlich unzulässig. Das Betriebsübergangsgesetz verbietet es Arbeitgebern, Arbeitnehmer zu kündigen, deren Arbeitsverhältnis auf den neuen Arbeitgeber übergeht. Eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist daher nur in Ausnahmefällen wirksam, wenn der neue Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für das Unternehmen unzumutbar ist.

Außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur wirksam, wenn der Kündigungsgrund so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Beispiele für einen wichtigen Grund sind z. B. ein Diebstahl, eine schwere Beleidigung oder eine schwerwiegende Verletzung von Arbeitspflichten. Lesen Sie in diesem Artikel nach, wann eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist.

Rechtsfolge einer unwirksamen Kündigung

Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass der Arbeitgeber unwirksame Kündigungsgründe genannt hat, ist die Kündigung nichtig. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Arbeitsverhältnis fortsetzt. Der Arbeitnehmer kann außerdem Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend machen. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, die keinerlei Gründe erhält, sollten Sie nachhaken. Wichtig ist, dass Sie gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen müssen. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Zur Fristwahrung können Sie die Klage auch persönlich beim Arbeitsgericht einreichen. Sie benötigen dazu keinen Rechtsanwalt. In der Regel empfiehlt es sich aber, sich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen.