Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen

Mitteilung einer Mieterhöhung wegen Umlage der Modernisierungskosten

Sind die Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Wohnhaus durchgeführt und abgeschlossen? Sofern Sie die Maßnahmen und die Mieterhöhung fristgemäß angekündigt hatten, können Sie nun die Modernisierungskosten umlegen. Stellen Sie aber sicher, dass Ihr Schreiben alle geforderten Angaben enthält. Nutzen Sie als Vermieter die Muster Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen als PDF oder DOC zum Download. Der Vordruck muss nur noch mit den individuellen Daten ergänzt werden und kann mehrfach verwendet werden. 

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Nähere Informationen zur Mieterhöhung

Wie erwähnt müssen die Modernisierungsmaßnahmen im Vorfeld angekündigt werden um eine Mieterhöhung zu rechtfertigen. In diesem Fall können wir Ihnen ebenfalls eine Lösung in Form eines Musters anbieten (Ankündigung Modernisierungsmaßnahmen).

Eine Erhöhung der Miete ist auch möglich, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen hat. Voraussetzung ist dann, dass der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen angekündigt hat und dem Mieter die zu erwartende Mieterhöhung mitgeteilt hat. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit die Modernisierungskosten anteilig auf den Mieter umzulegen, wodurch sich die monatliche Miete erhöht.

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

Die Modernisierungsmaßnahmen müssen in der Regel - außer im Härtefall - vom Mieter geduldet werden. Entsprechend ist eine ausdrückliche Zustimmung zum Mieterhöhungsschreiben im Fall der Modernisierung nicht erforderlich. Der Vermieter sollte jedoch prüfen, ob die Umlage der Modernisierungskosten für ihn günstiger ist, als eine “normale” Mieterhöhung. Denn häufig erhöht sich durch die Modernisierung auch der Vergleichswert der Wohnung und eine reguläre Mieterhöhung wäre möglich.

Keine doppelte Mieterhöhung

Laut Rechtsprechung der Vermieter jedoch nicht doppelt erhöhen. Er hat also die Wahl: Entweder er legt die Modernisierungskosten um (Zustimmung des Mieters ist bei korrektem Verfahren nicht erforderlich) oder er erhöht die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. In dem zweiten Fall wäre allerdings eine Zustimmung des Mieters einzuholen.


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