Wann die Einzelvollmacht ausreicht
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind nahe Angehörige wie die Eltern oder die Ehefrau nicht automatisch berechtigt an das Bankkonto zu gehen. Dies gilt auch in einer Notfallsituation. Ohne Vollmacht kann auf der Bank niemand ein Geschäft für einen anderen erledigen. Es wäre aber auch überstürzt gleich eine Vollmacht für alle Bankgeschäfte auszustellen und dies wohlmöglich auch noch für einen unbegrenzten Zeitraum. Hierfür bedarf es viel Vertrauen. Entsteht nämlich auf Grund der erteilten Vollmacht ein Schaden, ist der Ausstellende für diesen verantwortlich. Insbesondere wenn man lediglich ein konkretes Geschäft, etwa eine Überweisung oder eine Bargeldabhebung vornehmen möchte und zeitlich verhindert ist, reicht eine Einzelvollmacht völlig aus. In dieser wird das Geschäft genau umschrieben und somit sichergestellt dass darüber hinaus kein Zugriff auf das Konto möglich ist.
Banken sind zur Prüfung des Bevollmächtigten verpflichtet
Die Vollmacht kann anhand eines formlosen Schreibens erstellt werden. Dennoch muss sich der Bevollmächtigte durch einen Personalausweis oder ähnliches, bereits in der Vollmacht angegebenes, Dokument ausweisen. Die Banken sind grundsätzlich dazu verpflichtet die Identität des Bevollmächtigten und auch den Umfang der Vollmacht zu überprüfen. Wird von dem Kontoinhaber eine Vorsorgevollmacht ausgestellt, die auch die vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfasst, dann stellt auch dies eine Berechtigung für den Bevollmächtigten dar, die Bankangelegenheiten des Ausstellers wahrzunehmen. Für eine einmalige Angelegenheit stellt die Bevollmächtigung durch eine Vorsorgevollmacht allerdings keine Option dar, da sie nur in Notfallsituationen greift.