Personalführung
Muster-Arbeitsverträge (Aktualisiert 2018)
Abmahnung und Kündigung
Bewerberauswahl und Arbeitszeugnis
Das Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge ist gesetzlich vorgeschrieben: Spätestens einen Monat nach Aufnahme der Arbeit müssen die grundlegenden Vertragsbedingungen festgeschrieben werden, so heißt es im Nachweisgesetz. Schriftform bedeutet insoweit in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift der Vertragsparteien. Es reicht also nicht die Speicherung in elektronischer Form. Die Nichteinhaltung der Schriftform kann für den Arbeitgeber schlimme Folgen haben: Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die ein entsprechendes Bußgeld zu bezahlen ist. Noch schwerwiegender ist die Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer, falls dieser durch den fehlenden schriftlichen Vertrag Schaden erleidet. Im Falle eines Prozesses trifft den Arbeitgeber verschärfte Beweislast bezüglich der mündlich vereinbarten Arbeitsbedingungen.
Egal, ob es sich um vielfaches Zuspätkommen, Bagatelldiebstahl oder Beleidigung des Arbeitgebers handelt: Immer seltener geben Arbeitsgerichte einer sofortigen/ außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung statt. Gerade wenn es um Fehltritte von älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit geht ist für den Arbeitgeber Vorsicht geboten und es gilt: Abmahnung geht vor Kündigung. Dabei ist es wichtig, dass die Abmahnung formal und inhaltlich formuliert wird. Auch für den juristischen Laien muss erkennbar sein, welches Verhalten hier abgemahnt wird, d.h. inwieweit er gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat (Dokumentationsfunktion). Außerdem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass er das Verhalten künftig nicht mehr tolerieren und im Wiederholungsfall zu weiteren personellen Konsequenzen greifen wird (Warnfunktion).