Ein gesetzlicher Anspruch auf sofortige Arbeitsfreistellung aus Gründen der Akutpflege besteht für maximal 10 Arbeitstage. Diese Zeit soll es Ihnen als Arbeitnehmer ermöglichen, im akuten Pflegefall eines Angehörigen alle erforderlichen Maßnahmen für die Pflege in die Wege zu leiten bzw. selbst die Versorgung für die erste Zeit sicherzustellen. Eine sofortige Mitteilung an den Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist nach § 2 Abs 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zwingend nötig. Aus Beweisgründen empfiehlt sich auch hier unbedingt die Schriftform. Der Arbeitgeber hat das Recht, von Ihnen als kurzzeitig verhinderter Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Akutpflege Ihres Angehörigen zu verlangen.