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Indexmietvertrag

Mietvertrag über Wohnraum mit Indexmiete

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Schutz vor Preisschwankungen durch Kopplung an Lebenshaltungskosten-Index
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Vereinbart der Vermieter mit seinen Mietern eine im Mietvertrag eine feste Miethöhe, so ist eine spätere Mieterhöhung kompliziert. Mit einem Indexmietvertrag verschafft man sich die Möglichkeit, die Höhe der Miete jährlich an den aktuellen Verbraucherpreisindex (Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland) anzupassen. Mit diesem von erfahrenen Juristen erstellten Muster für einen Indexmietvertrag sichern Sie sich gegenüber wirtschaftlichen Schwankungen wirksam ab.

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Was ist bei einem Indexmietvertrag zu beachten?

Im Anhang des Indexmietvertrages finden Sie wichtige Hinweise zum Thema Indexmiete. Zwar ist es seit der Mietrechtsreform leichter, eine Indexklausel in Mietverträgen zu vereinbaren, doch es gibt trotzdem einige rechtliche Vorgaben im Mietrecht, an die man sich zu halten hat. Beachten Sie auch, dass Sie sich mit der Vereinbarung einer Indexmiete die Möglichkeit nehmen, eine Mieterhöhung bis zur örtlichen Vergleichsmiete vorzunehmen. Besonders sinnvoll ist ein Indexmietvertrag also für Gebiete, für die kein Mietspiegel existiert.

Streitthema Mieterhöhung: Das ist die Rechtslage

Um eine Mieterhöhung durchzusetzen müssen Vermieter dem Mieter mindestens drei Vergleichswohnungen nennen, die eine höhere Miete erzielen. Existiert ein Mietspiegel kann darauf Bezug genommen werden. Die Mieterhöhung birgt viele formelle Fallstricke. Häufig verweigern Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung und erhalten vor Gericht Recht. Auch in Fällen einer rechtmäßigen Erhöhung der Miete kommt es aber vielfach zu einem Rechtsstreit. Kosten für einen Anwalt muss der Vermieter vorstrecken, auch wenn er im Ergebnis Recht erhält. Insofern bietet der Abschluss eines Indexmietvertrages eine hohe Sicherheit.

Die Indexmiete ist in § 557b BGB geregelt. Das Gesetz erlaubt also grundsätzlich die Indexmiete im Mietvertrag für Wohnraum oder Gewerbe. Die Indexmiete richtet sich nach der Höhe der Lebenshaltungskosten. Diese werden vom statistischen Bundesamt ermittelt. Wenn sich die Lebenshaltungskosten erhöhen, kann die Indexmiete entsprechend angepasst werden. Die Erhöhung der Miete erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie muss vom Vermieter in Textform erklärt werden. Der Mieter hat somit die Möglichkeit zu prüfen, ob die Berechnung Miete korrekt ist. Ganz wichtig: Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter nur eine Übersicht über den Verbraucherpreisindex estellt und dem Mieter die Berechnung überlässt.

Das müssen Vermieter wissen

Die Erklärung zur Anpassung der Indexmiete muss einen konkreten Geldbetrag nennen. Anders als bei einer normalen Mieterhöhung ist dann allerdings die Zustimmung des Mieters zur Anpassung der Indexmiete nicht mehr erforderlich. Hatten die Parteien einen Indexmietvertrag vereinbart, dann erhöht sich die Miete nach Zugang der Erklärung automatisch. Allerdings nicht sofort, sondern erst mit Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung.

Anders als bei normalen Mietverträgen, muss der Vermieter also nicht auf Zustimmung klagen, um die Indexerhöhung durchzusetzen. Allerdings darf bei Indexmietverträgen in der Regel keine sonstige Mieterhöhung erfolgen. Der Vermieter sollte also im Vorfeld gut abwägen, ob die Indexmiete für sein Mietobjekt die passende Lösung bietet. Ein einmal abgeschlossender Indexmietvertrag kann ohne Einverständnis des Mieters nicht mehr rückgängig gemacht werden. Abgesehen von der Mieterhöhungsregelung gelten für Indexmietverträge ansonsten die gleichen Schutzrechte nach BGB, wie für alle anderen Mietverträge auch.

Inhalt: Indexmietvertrag

  • §1 Vertragsgegenstand
  • §2 Mietdauer
  • §3 Miethöhe, Indexmiete
  • §4 Betriebskosten
  • §5 Mietzahlungen
  • §6 Mietkaution
  • §7 Mieterhöhungen
  • §8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
  • §9 Zustand und Übergabe der Mietsache
  • §10 Gebrauch der Mietsache
  • §11 Widerruf der Nutzung und unbefugte Untervermietung
  • §12 Bauliche Veränderungen
  • §13 Schäden an der Mietsache und Instandhaltung
  • §14 Bagatellschäden
  • §15 Schönheitsreparaturen
  • §16 Betreten der Mietsache durch den Vermieter
  • §17 Mehrheit von Mietern
  • §18 Kündigung
  • §19 Rückgabe der Mietsache
  • §20 Besondere Vereinbarungen
  • §21 Nebenabreden

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