Ab dem 1. Juli wird die Mehrwertsteuer für sechs Monate von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von sieben Prozent auf fünf Prozent herabgesetzt. Laut Bundeswirtschaftsministerium soll die Umsatzsteuersenkung möglichst unbürokratisch erfolgen können. Doch ist das überhaupt möglich? Und was bedeutet die vorübergehende Änderung für Einzelhändler, Handwerker und Vermieter?

Preisschildern wegen Umsatzsteuersenkung neu schreiben – oder nicht?

Bei einer dauerhaften Umsatzsteuersenkung müssten die Preisschilder im Geschäft und auf den Waren entsprechend geändert werden. Denn Verbrauchern gegenüber muss immer der Bruttopreis ausgewiesen werden. Hierfür gibt es nun eine Ausnahmeregelung. Der Händler kann die drei Prozent an der Kasse als Rabatt abziehen. Aber: Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.

Auf den Leistungszeitraum kommt es an

Wie ist es aber mit Rechnungen über Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden? Also beispielsweise Rechnungen von Handwerkern, Maklern oder Architekten? Hier kommt es in der Regel ausschließlich auf den Zeitpunkt der erbrachten Leistung an. Das Datum der Rechnungsstellung oder gar der Zahlung ist für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, bedeutungslos. Für Kaufverträge mit langen Lieferzeiten gilt: Entscheidend ist das Datum der Lieferung. Falls im Vorfeld ein Kostenvoranschlag erstellt wurde, dann ist die darin aufgeführte Mehrwertsteuer nicht relevant. Sobald die Leistungen ab dem 01.07.2020 erbracht werden, müssen 16 Prozent auf der Rechnung ausgewiesen werden. Das gilt übrigens aus, wenn der Handwerker die Rechnung erst im Jahr 2021 erstellt. Entscheidend ist immer der Leistungszeitraum. Falls der Vertrag Teilleistungen vorsieht, die gesondert vergütet werden, kommt es auf den Zeitraum der Ausführung an. 

Was gilt für die Umsatzsteuersenkung bei Anzahlungen?

Wenn im Rahmen eines Vertrages bereits Anzahlungen auf eine später erbrachte Leistung gemacht wurde, muss die neue Besteuerung bei der Endabrechnung berücksichtigt werden. Die Anzahlungsrechnung wäre also im Nachhinein zu korrigieren. Für den Verbraucher bedeutet das: Er kann sich eine höheren Anzahlungsanteil anrechnen lassen. Voraussetzung ist immer, dass in der Rechnung die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wurde.

Gewerbemietvertrag: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Im Mietrecht gibt es Sonderfälle. Mietverträge sind sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Sie betreffen also Leistungen und Gegenleistungen, die über einen längeren Zeitraum wiederkehren, aber nur einmal vertraglich festgelegt werden. Bei Mietverträgen über Wohnraum spielt die Umsatzsteuer keine Rolle, denn die Vermietung und die Verpachtung ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter mit einem Unternehmer einen Gewerbemietvertrag abschließt. In dem Fall kann der Vermieter zur Umsatzsteuer optieren. Im Geschäftsraummietvertrag wird dann die Nettomiete zuzüglich der Umsatzsteuer ausgewiesen. In dem Fall gilt für die sechs Monate die niedrigere Umsatzsteuer von 16 Prozent.

Umsatzsteuer korrekt ausweisen

Doch Vorsicht: Stellen Sie als Vermieter sicher, dass die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen ist. Denn der Mietvertrag gilt als Rechnung. Es kommt auf die genaue Formulierung an: Wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach die Mehrwertsteuer im Fall einer gesetzlichen Änderung automatisch angepasst wird, dürfte in der Regel kein Handlungsbedarf bestehen. Sollten aber die 19 Prozent ohne weitere Hinweise aufgeführt werden, muss der Gewerbemietvertrag vorübergehend geändert werden. Ansonsten schuldet der Vermieter dem Finanzamt den Differenzbetrag, wie sich aus § 14 c UStG ergibt. Allerdings hat der Vermieter die Möglichkeit, die Rechnung bzw. den Mietvertrag auch im Nachhinein noch zu korrigieren. Vermieter sollten bezüglich der Nebenkostenabrechnungen auch darauf achten, dass ihre Vertragspartner die Umsatzsteuer korrekt ausweisen.