Meldet ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber seinen Anspruch zu spät an, ist dieser also automatisch verfallen. In der Regel sind solche Fristen so gegliedert, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Ansprüche geltend machen muss und innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist die Ansprüche einklagen muss. Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln sind weit verbreitet. Doch durch neue Urteile und Gesetzesänderungen halten viele Klauseln einer rechtlichen Prüfung nicht mehr stand.

Tipp: Nutzen Sie eine professionelle Vorlage für einen Arbeitsvertrag, um Formulierungsfehler bei der Ausschlussfrist zu vermeiden.

Sinn der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

Ausschlussfristen sind allerdings grundsätzlich zulässig. Sinn und Zweck ist es, die gegenseitigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis möglichst zeitnah zu klären. Denn eigentlich unterliegen arbeitsvertragliche Ansprüche der regelmäßigen Verjährung, also drei Jahre zum Jahresende. Nach einem so erheblichen Zeitablauf ist es in vielen Fällen nicht mehr möglich, nachzuweisen, ob Überstunden angeordnet wurden oder eine Urlaubsabgeltung vereinbart war. Daher erlaubt die Rechtsprechung für Ansprüche aus Arbeitsverträgen eine Ausnahme von der Verjährungsregel.

Keine Benachteiligung des Arbeitnehmers

Inhaltlich muss allerdings sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Klausel muss also in jedem Fall für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten. Der Arbeitgeber muss sich darüber hinaus an bestimmte Vorgaben halten, die die Rechtsprechung macht und seine Vertragsvorlagen regelmäßig kontrollieren. Viele früher übliche Formulierungen sind durch Rechtsänderungen der letzten Jahre unwirksam geworden.

Mindestlänge der Ausschlussfrist

Generell müssen die Fristen in der Klausel jeweils mindestens drei Monate umfassen, so das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer muss also mindestens drei Monate Zeit für die Geltendmachung haben und weitere drei Monate für eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Auch darf ein Arbeitsvertrag, der ab Oktober 2016 geschlossen wurde, nicht vorschreiben, dass die Ansprüche in Schriftform geltend gemacht werden müssen. Denn seit einer Gesetzesänderung sind AGB-Klauseln unwirksam, die dem Vertragspartner eine strengere Form als die Textform auferlegen. Der Arbeitnehmer muss also die Möglichkeit haben, seinen Anspruch per Fax oder E-Mail geltend zu machen.

Mindestlohn darf nicht verfallen

Erst kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Ausschlussklauseln Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ausdrücklich ausnehmen müssen. Eine Klausel, die diese Ausnahme nicht beinhaltet ist unwirksam. Ein Fußbodenleger, dessen Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthielt, hatte gegen seine Kündigung geklagt. Ergebnis des Rechtsstreits war ein Vergleich, bei dem sich die Parteien über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die ordnungsgemäße Abrechnung durch den Arbeitgeber einigten.

Klausel muss klar formuliert sein

Der Arbeitgeber rechnete zwar ab, wies aber auf der Lohnabrechnung keine Urlaubsabgeltung aus. Begründung: Der Arbeitnehmer habe die Urlaubsabgeltung nicht rechtzeitig innerhalb der Verfallsfrist geltend gemacht. Das BAG stellte im nachfolgenden Rechtsstreit fest, dass die im Vertrag enthaltene Ausschlussklausel unwirksam war. Die Klausel sei nicht klar und verständlich und nehme den Mindestlohn nicht aus. § 3 MiLoG bestimmt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten unwirksam sind.

Zwar wird der Mindestlohn gar nicht dadurch unterschritten, dass eine Urlaubsabgeltung verwehrt wird, die unwirksame Klausel fällt jedoch insgesamt aus dem Vertrag weg (§ 306 & §307 BGB). Auch in Bezug auf andere Ansprüche könne sich der Arbeitgeber daher nicht auf die Verfallsfristen berufen, urteilten die Richter. (BAG, Az. 9 AZR 162/18)

Gut zu wissen:

  • Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag muss sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber gelten.
  • Bei zweistufigen Ausschlussfristen gilt: In der ersten Stufe wird der Anspruch außergerichtlich geltend gemacht, in der zweiten Stufe gerichtlich.
  • Die Ausschlussfrist darf jeweils nicht kürzer sein als drei Monate. Ausnahme: Ausschlussklauseln in Tarifverträgen.
  • Die Frist läuft in der Regel ab Fälligkeit des Anspruchs.
  • Die Vereinbarung der Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen ist nicht zulässig. Es darf aber die Textform festgelegt werden.
  • Ansprüche, bei denen es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht, dürfen von Ausschlussfristen nicht erfasst werden.
  • Die Haftung aufgrund von vorsätzlichen Handlungen wird nicht von einer Ausschlussfrist erfasst.