Die Aufhebung der Betreuung ist generell jederzeit möglich. Denn gegen den Willen eines Volljährigen darf kein rechtlicher Betreuer bestellt werden – so ist es in § 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Das darf man allerdings nicht falsch verstehen. Denn seinen Willen kann nur jemand äußern, der aufgrund seiner geistigen Verfassung dazu in der Lage ist.

Bestellung eines Betreuers aufheben

Wer unter einer rechtlichen Betreuung steht, kann sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden, um die Aufhebung der Betreuung zu beantragen. Für die Aufhebung einer Betreuung finden Sie Gründe im Musterschreiben, die Sie dann selbst anpassen können.

In dem Antrag sollte der Betreute darlegen, weshalb aus seiner Sicht der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. Um über den Antrag zu entscheiden, muss das Gericht klären, ob der Betroffene dazu in der Lage ist, eine freie Entscheidung zu treffen. Geprüft wird als die Fähigkeit zur Willensbildung. Sobald diese belegt werden kann, muss dem Antrag auf Aufhebung der Betreuung stattgegeben werden. Es muss für jeden Aufgabenkreis, der durch die rechtliche Betreuung abgedeckt wird genau geprüft werden, ob der Betreute tatsächlich weiterhin nicht in der Lage ist, freie Entscheidungen für diesen Bereich zu treffen.

BGH: Freien Willen des Betroffenen respektieren

In einem Verfahren, das dem Bundesgerichtshof im Jahre 2015 vorlag, ging es um den Antrag einer Frau, für die ein rechtlicher Betreuer bestellt war. Die Betroffene litt unter einer psychischen Erkrankung und hatte zunächst der Betreuerbestellung zugestimmt. Dieser regelte mehrere Jahre lang für sie die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden. 

Als die Frau nun ihre Angelegenheiten selbst wieder in die Hand nehmen wollte, scheiterte sie sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht. Die Begründung der Richter lautete pauschal, dass die schwere Erkrankung eine freie Willensbildung nicht zulasse.

Das war den Richtern am Bundesgerichtshof zu wenig. Die Vorinstanzen hatten keinerlei Feststellungen dazu getroffen,  ob die Betroffene nicht vielleicht trotz ihrer Vorerkrankungen freie Entscheidungen treffen könne. Letztlich hätte ein Sachverständiger ein differenziertes Gutachten erstellen müssen. Eine wesentliche Frage an den Sachverständigen: Inwieweit ist beim Betroffenen eine Einsichtsfähigkeit festzustellen? Ist er in der Lage nach dieser Einsicht zu handeln? In dem vom BGH entschiedenen Fall kam es beispielsweise den Richtern auf die Frage an, ob die Antragstellerin sich ihrer Krankheit bewusst war. Und darauf, ob sie in der Lage war das Für und Wider einer Betreuung abzuwägen. In dem Fall kann man von einer freien Willensbildung sprechen.

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass das Betreuungsgericht nicht von sich aus annehmen darf, dass die Betreuung aus praktischen Gründen für den Betreuten vorteilhaft ist. Denn das Gesetz stellt ja ausdrücklich auf den freien Willen des Betreuten ab. Sofern man – ggf. durch ein Sachverständigen – feststellen kann, dass die betreute Person die Aufhebung der Betreuung aus freien Stücken wünscht und sich der Vor- und Nachteile auch bewusst ist, müssen Gerichte den Willen respektieren (BGH, Az. XII ZB 500/14).

Das muss der Antrag auf Aufhebung der Betreuung enthalten

Der Antrag auf Aufhebung der Betreuung bedarf keiner besonderen Form. Es sollte daraus aber klar hervorgehen, aufgrund welcher Umstände die weitere rechtliche Betreuung nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. So kann es sein, dass sich der gesundheitliche Zustand verbessert hat. Hilfreich sind ggf. Stellungnahmen des Hausarztes oder anderer Ärzte. Im Zweifel wird das Gericht einen Sachverständigen anhören. Es ist auch möglich, die Betreuung für einzelne Aufgabenbereiche aufzuheben.

Den Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann der Betroffene selbst stellen. Auch ein Dritter kann aber die Aufhebung der rechtlichen Betreuung anregen. Das ist sogar möglich ohne, dass er den Betreuten darüber informiert. Das Gericht prüft dann unter den oben genannten Aspekten, ob die Betreuung aufgehoben werden kann oder ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wird. Wenn Sie als ehrenamtlicher Betreuer die Betreuung niederlegen wollen, informieren Sie sich hier im Vorfeld über die Voraussetzungen.

Erweiterte Unterstützung geht vor Betreuung

Mit dem neuen Betreuungsrecht wird das Instrument der “erweiterten Unterstützung” eingeführt. Die Betreuungsbehörden kann und sollte vorrangig durch  Beratungs- und Unterstützungsangebote, beispielsweise beim Beantragen von Leistungen, die rechtliche Betreuung vermeiden, soweit dies möglich ist (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).