Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Gewerbemieter, die ihr Ladengeschäft zwangsweise schließen mussten, grundsätzlich eine Mietminderung beanspruchen können. Eine pauschale Mietminderung wegen Lockdown lehnten die Richter allerdings ab.

Um langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Gewerbemieter sich direkt an den Vermieter wenden mithilfe der Vorlage Mietminderung wegen Corona. Eine private Vereinbarung zur Mietminderung gibt beiden Seiten Rechtssicherheit.

Pauschale Mietminderung wegen Lockdown ist nicht möglich

Der vor dem BGH verhandelte Fall steht exemplarisch für viele: Ein Textilgeschäft musste im Frühjahr 2020 aufgrund der behördlichen Allgemeinverfügung schließen. Der Vermieter beharrte jedoch darauf, dass der Händler weiterhin die volle Gewerbemiete entrichtet. Dies tat er jedoch nicht. Stattdessen zahlte er für den April 2020 gar nichts. In der ersten Instanz sahen die Richter am Landgericht Chemnitz keine Grundlage für eine Mietminderung. Sie verurteilten die Firma zu Zahlung der vollen Miete.
In der Vorinstanz hatte sich das OLG Dresden dafür ausgesprochen, dass der Textilhändler die Miete pauschal um die Hälfte kürzen durfte. Denn das Risiko der staatlich angeordneten Maßnahme ist von beiden Seiten, also Mieter und Vermieter, in gleichem Maße zu tragen.

BGH: Jeder Einzelfall muss betrachtet werden

Der BGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass eine pauschale Kürzung der Miete um die Hälfte nicht zulässig ist. Vielmehr sei jeder Einzelfall differenziert zu beurteilen. Zu beachten sei, dass nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter von den Folgen eines Lockdowns betroffen ist. Somit haben nach dem aktuellen BGH-Urteil Gewerbemieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete während staatlich angeordneter Schließungen ihrer Geschäfte. Bezüglich der angemessenen Höhe der Mietkürzung muss man aber genauer hinschauen. So kommt es beispielsweise darauf an, inwieweit es zur Auszahlung staatlicher Hilfen oder zur Erbringung von Versicherungsleistungen kam. Im Ergebnis muss die Sache nun nochmals am OLG Dresden verhandelt werden. (BGH, Az. XII ZR 8/21).

Tipp: Leider verläuft die Auszahlung staatlicher Hilfen teilweise sehr schleppend. Eine Vereinbarung über die Stundung von Miete wegen Corona hilft dabei, finanzielle Engpässe des Mieters zu überbrücken und gibt beiden Parteien des Mietvertrags mehr Sicherheit.