Die Kundin eines Mobilfunkanbieters entdeckte auf ihrer Handyrechnung die Forderung eines Drittanbieters. Es ist keine Seltenheit, dass sich Kosten von fragwürdigen Service-Anbietern, etwa aus dem Bereich Handyspiele, Chat-Service oder anderen sogenannten Mehrwertdiensten auf die Handyrechnung einschleichen. Im vorliegenden Fall beanstandete die Verbraucherin innerhalb weniger Tage telefonisch und auch schriftlich die Rechnung bei ihrem Mobilfunkanbieter. Sie habe keine Leistungen von dem Drittanbieter bestellt.

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Darf der Mobilfunkanbieter auch im Namen von Drittanbietern mahnen?

Die vom Mobilfunkanbieter gestellte Rechnung beglich sie nur in der unstrittigen Höhe ihrer tatsächlichen Handykosten. Hierauf mahnte der Mobilfunkanbieter die Kundin an und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Sperrung des Mobilfunkanschlusses an. Sie möchte sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten, die vollständigen Kontaktdaten finde sie auf ihren Rechnungen.

Verbraucherschützer klagten

Auf Unterlassung von verbraucherschutzwidrigem und irreführendem Verhalten klagten daraufhin Verbraucherschützer. Mobilfunkanbieter behandelten die Forderungen der Drittanbieter zwar wie eigene und trieben diese mit Nachdruck ein. Ihren Kunden suggerierten sie jedoch, sie seien für Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern nicht zuständig. Dadurch täuschten sie Verbraucher über ihr Recht, Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern gegenüber dem eigenen Mobilfunkanbieter geltend zu machen. Dies sei jedoch falsch.

Das Gericht gab den Verbraucherschützern Recht

Das Landgericht Potsdam (Urteil v. 26.11.2015 – 2 O 340/14) gab den Verbraucherschützern Recht und untersagte dem Mobilfunkunternehmen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, sie müssen sich an den Drittanbieter wenden. Der Mobilfunkanbieter suggeriere Kunden, sie könnten sich mit ihren Einwendungen gegen die Forderungen von Drittanbietern nicht an ihn wenden. Das Recht der Kunden sich wegen Forderungen von Drittanbietern an den abzurechnenden Mobilfunkanbieter zu wenden, ergäbe sich schon aus § 404 BGB.

Direkter Zugriff auf den Mobilfunkanbieter

Danach kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hierzu gehöre auch der Einwand, dass die Forderung gar nicht entstanden sei. Dieses Recht ergebe sich aber auch aus § 45h Abs.3 TKG. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen.