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Gemeinschaftliches Testament für eingetragene Lebenspartner

Wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben, dann besteht für Sie die Möglichkeit, eine gemeinsame letztwillentliche Verfügung abzuschließen. Dieses Muster ist speziell auf die Bedürfnisse und Optionen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugeschnitten. Regeln Sie Fragen zur Erbeinsetzung, zu den Vermächtnissen und zur Testamentsvollstreckung. Außerdem können Sie Vereinbarungen für den Fall treffen, dass der überlebende Partner erneut eine Lebenspartnerschaft eingeht. Selbstverständlich zeigt dieses Muster nur ein Spektrum von Möglichkeiten auf, das Sie Ihrem Willen gemäß individuell anpassen können.


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Nachgefragt!

Gemeinschaftliches Testament für eingetragene Lebenspartner

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Sehr geehrte Frau Wenzel,

die Regelungen in einem Testament kommen erst nach dem Tode des Erblassers zum Tragen. Falls es also zu einem Pflegefall kommt und Sie diese Situation regeln möchten, benötigen Sie noch weitere Vereinbarungen. Als Ehefrau sind Sie Ihrem Ehemann grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Die Kosten für die Pflege würden zunächst aus dem gemeinsamen Vermögen zu tragen sein. Nur falls die Kosten aus Ihren gemeinsamen Mitteln nicht gedeckt werden können, wäre eine Unterhaltspflicht der Kinder zu prüfen. Diese können allerdings einen Selbstbehalt geltend machen.

Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung geben, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Nach Kenntnis der besonderen Umstände kann sich eine andere Wertung ergeben. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Inhalt des Testaments

Dieses Testament enthält die folgenden Verfügungen:

§1 Erben
§2 Vermächtnisse
§3 Pflichtteilsstrafklausel
§4 Wiederverheiratungsklausel
§5 Testamentvollstrecker
§6 Wechselbezüglichkeit

Bitte beachten Sie, dass für die Rechtsverbindlichkeit eines Testaments die vollständige handschriftliche Abfassung (plus entsprechende Unterschriften) beziehungsweise eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

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