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Eine Probezeit gilt nicht automatisch per Gesetz, sondern muss vertraglich vereinbart werden. In den meisten Arbeitsverhältnissen erweist sich die Vereinbarung einer Probezeit (auch Probearbeitsverhältnis) als sinnvoll. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer näher kennen lernen und feststellen, ob dieser wirklich in den in den Betrieb passt. Auch der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob die betrieblichen Strukturen seinen Vorstellungen entsprechen. Beiden Vertragsparteien bietet sich innerhalb der Probezeit die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis schnell und unkompliziert wieder zu beenden.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Probezeit zu vereinbaren.
Häufig wird ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen, in dem eine Probezeit bestimmt wird. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Probezeit der Vertrag ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien weiterläuft, dann mit den vereinbarten Kündigungsfristen.
Immer beliebter wird der Abschluss eines befristeten Probearbeitsverhältnisses. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis automatisch nach Ablauf der Probezeit und ein Arbeitsvertrag muss möglicherweise neu abgeschlossen werden.
Als Arbeitnehmer sollten Sie genau auf die Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag achten und rechtzeitig mit dem Arbeitgeber klären, ob ein unbefristeter Arbeitsvertrag nachfolgend abgeschlossen wird.
Die Vereinbarung der Probezeit ist für längstens 6 Monate sinnvoll. Nach 6 Monaten gilt die verkürzte Kündigungsfrist nicht mehr und gegebenenfalls greift der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes ein.
Zu beachten ist, dass einige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verbindliche Regelungen zur Länge der Probezeit treffen.
Während der Probezeit beläuft sich gemäß § 622 BGB die Kündigungsfrist auf nur zwei Wochen. Tarifvertraglich können gegebenenfalls noch kürze Kündigungsfristen vereinbart sein, das ist im Einzelfall unbedingt zu prüfen.
Die verkürzte Kündigungsfrist gilt während der gesamten Probezeit, das heißt auch dann, wenn der Vertrag am letzten Tag der Probezeit gekündigt wird und Arbeitnehmer damit noch zwei Wochen nach Beendigung der Probezeit weiterarbeiten muss.
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer erst nach sechsmonatiger Wartezeit den vollen Urlaubsanspruch geltend machen. Es erwächst aber ein anteiliger Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG. Diesen kann er allerdings nur dann sofort geltend machen, wenn innerhalb der Probezeit ein Jahreswechsel liegt und der Urlaub deswegen nicht mit in das neue Jahr übertragen werden kann. Wird das Probearbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt erhält der Arbeitnehmer ebenfalls Teilurlaub.
Ja, der Betriebsrat ist auch bei Kündigungen innerhalb der Probezeit anzuhören. Erfolgt diese Anhörung nicht, so ist die Kündigung unwirksam.
Der Mutterschutz gilt auch während der Probezeit, das heißt, einer schwangeren Arbeitnehmerin darf in der Regel nicht gekündigt werden.
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