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Dass ein Arbeitsvertrag eine Beschreibung der Tätigkeit enthält, ist die Mindestanforderung. Insgesamt wird dieser Vertragspunkt meist zu kurz abgehandelt, sehr allgemein gehalten oder schwammig formuliert. Beide Vertragsteile laufen dadurch Gefahr, dass es im Zweifel zu langwierigen und kostspieligen Rechtstreitigkeiten über den Umfang der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen kommt.
Unverzichtbar ist die konkrete Bezeichnung des auszuübenden Berufes oder eine genaue Beschreibung des Arbeitsgebietes. Geregelt werden soll zu welchen Tätigkeiten der Arbeitnehmer herangezogen werden darf oder in welchen Abteilungen er eingesetzt werden kann. Bei bestimmten Berufen bietet es sich an, sich auf das jeweilige Berufsbild zu beziehen. Dies hat den Vorteil, dass zusätzlich entstehende Aufgabengebiete, etwa durch technische Neuerungen, dann automatisch in den Arbeitsvertrag mit einbezogen sind, ohne dass es einer änderung des Vertrages bedarf.
Im Zusammenhang mit der Tätigkeitsbeschreibung kann auch der Arbeitsort des Arbeitnehmers bestimmt werden. Im Arbeitsvertrag kann festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten unter Umständen auch in verschiedenen Städten oder Ländern eingesetzt werden darf. Achtung: Wird von der Möglichkeit der Versetzung jahrelang nie Gebrauch gemacht, kann sich der Arbeitnehmer oft erfolgreich dagegen wehren, auch wenn der Wortlaut des Arbeitsvertrages anders lautet.
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