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Probearbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit von 6 Monaten

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Arbeitsverhältnis endet automatisch
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Ein so genannter Probearbeitsvertrag ist letztlich ein auf maximal sechs Monate befristeter Vertrag. Verläuft die Probezeit für beide Seiten zufriedenstellend, kann im Anschluss daran das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden. Im Unterschied zu einem "normalen" Arbeitsvertrag mit Probezeit endet das Arbeitsverhältnis jedoch automatisch, wenn es eben nicht ausdrücklich fortgeführt wird. Anders als bei einem befristeten Vertrag, werden die Konditionen für den Fall der Fortführung bereits im Probearbeitsvertrag geregelt. Verwenden Sie dieses Muster, ist ein reibungsloser Übergang gesichert.

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Inhalt: Probearbeitsvertrag

  • §1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort
  • §2 Befristung des Arbeitsverhältnisses
  • §3 Fortführung des Arbeitsverhältnisses
  • §4 Tätigkeit
  • §5 Arbeitsvergütung
  • §6 Arbeitszeit
  • §7 Urlaub
  • §8 Krankheit
  • §9 Verschwiegenheitspflicht
  • §10 Nebentätigkeit
  • §11 Vertragsstrafe
  • §12 Lohn- und Gehaltspfändung
  • §13 Kündigung
  • §14 Verwirkung von Ansprüchen
  • §15 Zusätzliche Vereinbarungen
  • §16 Anwendbares Recht
  • §17 Vertragsänderung

Weshalb Probearbeitsverträge so wichtig sind

Der Probearbeitsvertrag ist ein ganz normaler befristeter Arbeitsvertrag. Er kann deshalb auch für einen Zeitraum vorgesehen sein, der die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten 6 Monate für die Probezeit übersteigt. Allerdings muss der befristete Arbeitsvertrag den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes genügen. Für den Arbeitnehmer ist der Vertrag eher negativ. Er hat bei dieser Art von Vertrag keinen unbefristeten Arbeitsvertrag der innerhalb der ersten 6 Monate gekündigt werden kann, sondern das Arbeitsverhältnis endet automatisch zum Ende der Befristung. Es bestünde natürlich auch die Möglichkeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit zu vereinbaren. Sobald der Arbeitnehmer aber länger als 6 Monate beschäftigt ist, fällt er unter das Kündigungsschutzgesetz sollte der Betrieb die Anforderungen für dessen Anwendbarkeit erfüllen. Der Arbeitnehmer kann dann also nicht mehr so einfach gekündigt werden. Aus Arbeitgeberperspektive ist es deshalb einfacher von vorne herein einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Stellt sich der Arbeitnehmer als passender Mitarbeiter heraus und gefällt auch ihm seine neue Position haben die Vertragsparteien immer noch die Möglichkeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Je begehrter der Arbeitnehmer ist, desto risikoreicher ist dieses Vorgehen selbstverständlich für den Arbeitgeber. Bis ihm der Arbeitgeber ein unbefristetes Vertragsangebot unterbreitet, hat der Arbeitnehmer, für die sich an den befristeten Arbeitsvertrag anschließende Zeit, vielleicht schon einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber.

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