Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt. Lesen Sie hier, welche Grundregeln gelten und erfahren Sie, wie Rechtsprechung die Grundsätze im Einzelfall anwendet.

Wann gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung?

Nach aktueller Rechtsprechung gelten die Besonderheiten der Arbeitnehmerhaftung für alle Tätigkeiten, die der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses entrichtet. Früher galten die speziellen Regeln nur bei sogenannter gefahrgeneigter Arbeit, also Tätigkeiten, bei denen das Risiko eines sehr großen Schadens droht. Dieser Aspekt wird heute von der Rechtsprechung noch für die Höhe der Haftung herangezogen, dazu später mehr. Heute geht man davon aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebsrisikos die Fehler seiner Mitarbeiter in gewissem Maße mittragen muss.

Schadensersatzanspruch bei Arbeitnehmerhaftung

Um die Arbeitnehmer von den unüberschaubaren Schadensersatzansprüchen zu schützen, werden die Schadensersatzansprüche seit jeher durch die Arbeitsgerichte begrenzt. Nach dem sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich, wird die Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten durch den Grad des Verschuldens eingeschränkt:

  • Ein Arbeitnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist die Haftung nicht beschränkt.

Unterschied Fahrlässigkeit und Vorsatz?

Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel und bei Vorsatz stets für den vollen Schaden.

  • Unter Vorsatz versteht man, wenn jemand mit vollem Wissen und Wollen einen Schaden verursacht. Beispiel: Ein Mitarbeiter gerät in Wut und schmeisst seinen Laptop auf den Boden.
  • Grober Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können, also die erforderliche Sorgfalt nach allen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen wurde. Beispiel: Ein Lkw-Fahrer tankt statt Diesel Benzin.
  • Von mittlerer spricht man, wenn der Arbeitnehmer zwar den Schadenseintritt hätte vorhersehen können, aber dieser wenig wahrscheinlich war. Die Abgrenzung zwischen mittel und leicht, ist hier immer eine Frage des Einzelfalls. Beispiel: Ein Sekretär kippt versehentlich seine Kaffeetasse um und beschädigt dadurch seine Tastatur.
  • Leichte Fahrlässigkeit liegt bei kleinen Nachlässigkeiten vor, die im Alltag häufig passieren und in vielen Fällen keinen Schaden nach sich ziehen.

Bei der Frage, welcher Grad an Fahrlässigkeit vorliegt, ist zu prüfen, welches Maß an Sorgfalt im Verkehr in der Regel erwartet werden kann. Nur wer allgemein naheliegende Sorg­falts­re­geln außer acht gelassen hat, muss sich mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit konfrontiert sehen. Des Weiteren muss geprüft werden, inwieweit der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über Sorgfaltspflichten instruiert wurde. Beispiel: Wenn der Arbeitnehmer neue Arbeitsgeräte erhält, muss er über den richtigen Umgang damit geschult werden.

Berechnung des Schadensersatzes

In Fällen der mittleren Fahrlässigkeit ist der Schaden in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuteilen. Die Höhe der Anteile richten sich nach den individuellen Umständen. So ist beispielsweise die objektive Gefährlichkeit der Arbeit (sogenannte gefahrgeneigte Arbeit) sowie auch die Möglichkeit des Arbeitgebers den eingetretenen Schaden zu versichern zu Berücksichtigen. Auch muss die Höhe des möglichen Schadens mit dem Verdienst des Arbeitnehmers ins Verhältnis gesetzt werden.

Besonderheiten bezüglich der Beweislast

Auch die Beweislast wurde im Arbeitsrecht zugunsten des Arbeitnehmers geregelt. Im Normalfall wird vermutet, dass eine Pflichtverletzung schuldhaft begangen wurde. Der Schädiger muss sein Nicht-Verschulden beweisen. Im Arbeitsverhältnis ist es umgekehrt. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden zu verschulden hat.