Wer sich dazu entschließt ein Testament aufzusetzen, um beispielsweise eines seiner Kinder vom Erbe auszuschließen, will am oftmals am liebsten auch den Pflichtteil entziehen. Lesen Sie hier, unter welchen Umständen die Entziehung des Pflichtteils möglich ist. Was kann der Erblasser also tun, um den testamentarischen oder verbliebenen gesetzlichen Erben vor Zahlungsansprüchen von enterbten Angehörigen zu schützen?

So können Sie den Pflichtteil entziehen

Generell kann der Entzug des Pflichtteils im Testament bestimmt werden. Aber nur dann, wenn die in § 2333 BGB genannten Gründe vorliegen. Um gesetzliche Erben vor Willkür des Erblassers zu schützen, darf der Pflichtteil nur entzogen werden, wenn der Erbe sich schwerwiegende Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Im Gesetz wird ausdrücklich auf folgende Verhaltensweisen verwiesen:

  • Versuch der Tötung des Erblassers oder einer diesem nahestehenden Person
  • Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person
  • böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht 
  • Verurteilung zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Gleichgesetzt ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schweren Straftat. 

Nur dann, wenn einer dieser Gründe vorliegt, ist der Entzug des Pflichtteils möglich.

Gründe für den Pflichtteilsentzug im Testament nennen

Der Erblasser muss im Testament den Grund ausdrücklich nennen. Im Testament sollten Sie also möglichst detailliert formulieren, aufgrund welcher Vorfälle der Angehörige enterbt wird und warum ihm sein Pflichtteil auch entzogen wird.

Auch ein Testament, dass ein Pflichtteilsentziehung enthält, können Sie privatschriftlich aufsetzen. Das Testament muss aber vollständig mit der Hand geschrieben sein und sollte auch das aktuelle Datum enthalten. Vermeiden Sie durch den Einsatz einer Vorlage Testament mit Pflichtteilsentzug unklare und zweideutige Formulierungen, die dem Leser Interpretationsspielraum bieten.

Beispiel für einen Fall, in dem Sie den Pflichtteil entziehen können:
Wenn der enterbte Angehörige vor Jahren einmal eine Straftat gegen den Erblasser begangen hat, nennen Sie unbedingt auch das gerichtliche Aktenzeichen und verweisen Sie auch auf sonstige Belege für einzelne Vorfälle. Aber Achtung: Der einfache Hinweis auf das Aktenzeichen und den Inhalt von Kripo-Akten genügt der Konkretisierungsverpflichtung nicht. Das hat OLG Düsseldorf (Az. 7 U 144/97) klargestellt. Die Vorfälle müssen ganz konkret angesprochen werden. In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Erblasser lediglich auf “kriminelle Vorkommnisse” und den Inhalt der Polizeiakten verwiesen. Wenn Sie sich also beispielsweise darauf berufen, dass Ihr Sohn Ihnen nach dem Leben getrachtet hat, dann beschrieben Sie den Vorfall ganz genau und nennen auch die Daten. Es muss klar zum Ausdruck kommen, auf welche im Gesetz genannten Punkte, Sie sich berufen.

Wer erhält eigentlich den gesetzlichen Pflichtteil?

Nur die direkten Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und der Ehepartner gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist also auf die engsten Angehörigen beschränkt. Geschwister können also beispielsweise keinerlei Ansprüche stellen, wenn Sie diese per Testament enterben. Es ist also nicht erforderlich den Geschwistern den Pflichtteil zu entziehen, wenn Sie durch ein Testament enterbt wurden.

Warum sollte man den Pflichtteil entziehen?

Der Pflichtteil beläuft sich immerhin auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Lesen Sie hier, was es bei der Berechnung des Pflichtteils zu beachten gibt. Vielen Erblassern ist gar nicht bewusst, dass ihr testamentarischer Erbe möglicherweise einen Pflichtteil in Geld auszahlen muss. Im schlimmsten Fall muss er dafür sogar Teile des Nachlasses, z.B. Immobilien verkaufen! Der Pflichtteilsanspruch muss aber vom Pflichtteilsberechtigten eingefordert werden. Drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls durch den Pflichtteilsberechtigten, verjährt der Anspruch in der Regel.

Gesetzliche Erben per Testament enterben

Mithilfe eines Testaments kann jeder selbst bestimmen, wer den Nachlass enthalten soll. Wenn Sie also ein Testament zugunsten eines Dritten errichten, werden die gesetzlichen Erben automatisch enterbt. Eine zweite Möglichkeit ist das sogenannte Negativtestament. Damit schließen Sie bestimmte Personen vom gesetzlichen Erbe aus. Im Übrigen bleibt es dann bei der gesetzlichen Erbfolge. Aber Achtung: Wer beispielsweise seinen Sohn enterbt, sollte testamentarisch klarstellen, ob damit auch dessen Kinder enterbt werden sollen oder die Enkelkinder weiterhin erben. Denn diese treten in der Erbfolge an die Stelle des Vaters.