Selbst dann, wenn derjenige sich mit einer Patientenverfügung Suizid eindeutig gegen Reanimationsmaßnahmen ausspricht. Das Landgericht Deggendorf entschied jetzt, dass man die Umstände von Fall zu Fall betrachten muss. Der Notarzt darf im Einzelfall abwägen, ob die Patientenverfügung sich auch auf den Suizid bezieht.

Suizidversuch mit Patientenverfügung

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Rettungsdienst zu einem Suizidversuch eines 84-jährigen Krebskranken gerufen. Dieser war aufgrund einer Medikamenten-Überdosis bewusstlos. Er saß in einem Rollstuhl neben seiner, durch natürliche Ursachen verstorbenen, toten Frau. So fand der Notarzt ihn in der Wohnung. Beim Eintreffen des Rettungsdienst am Einsatzort war der Sohn des Ehepaars zugegen. Dieser ist ebenfalls von Beruf Arzt.

Patientenverfügung – Suizid eingeschlossen?

Der Notarzt stellte fest, dass der bewusstlose Mann noch gerettet werden könnte. Der Sohn untersagte jedoch jegliche Behandlung. Er wies darauf hin, dass sein Vater habe im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte handelte. Der Suizid sei sein freier Wille gewesen. Außerdem hatte sein Vater in einer Patientenverfügung Suizid die Anwendung von lebenserhaltenden Maßnahmen ausdrücklich untersagt.

Notarzt muss den Suizidwillen prüfen

Weiterhin stellte sich heraus, dass das Ehepaar schon seit längerem Medikamente gesammelt hatte. Der Suizid war also schon lange Zeit geplant. Die Medikamente sollten zum Einsatz kommen, sollte einer der beiden auf natürlichem Wege versterben. Diese Situation traf dann ein. Entsprechend nahm der längerlebende Ehemann nach dem Tod seiner Ehefrau die Medikamente ein. Diese Entscheidung betrifft einen Einzelfall. Sie lässt sich also nicht auf andere Situation übertragen.

Psychische Ausnahmesituation

In der Regel muss der Rettungsdienst bei einer bewusstlosen Person immer davon ausgehen, dass sie in jedem Fall weiterleben will. In diesem Falle ist sich das Gericht jedoch sicher, dass der Notarzt den Suizidwillen sorgfältig prüfte. Dieser hatte vor Gericht deutlich gemacht, dass er bei einem jüngeren Patienten von einer psychischen Ausnahmesituation ausgehen würde. Dementsprechend hätte er bei anderen Patienten mit einer lebenserhaltenden Maßnahme begonnen. Aufgrund der besonderen Umstände sprach das Gericht den Notarzt von allen Vorwürfen der unterlassenen Hilfeleistung frei. Landgericht Deggendorf, 13.09.2013 (AZ: 1 KS 4 JS 7438/11)

Wichtig: Als Beihilfe zum Suizid kann man die Befolgung einer Patientenverfügung nicht werten.