Wer in der Patientenverfügung die künstliche Beatmung ausgeschlossen hat, fürchtet womöglich, dass er auch im Fall einer Covid-Behandlung nicht beatmet wird. Insbesondere, wenn es zu einer Triage-Entscheidung kommt. Bezüglich der Reichweite der Patientenverfügung bestehen Unsicherheiten. Im Folgenden wollen wir darlegen, ob und unter welchen Bedingungen eine Patientenverfügung wegen Covid-19 ergänzt werden sollten. Zuerst ist festzuhalten, dass eine Patientenverfügung in den allermeisten Fällen einer Infektion mit dem Corona Virus nicht zum Einsatz kommen wird.

Tipp: Nutzen Sie eine Vorlage für eine Patientenverfügung mit Corona-Hinweis, um die Frage zur Behandlung bei einer Infektion mit Covid-19 im Zweifel zu klären. 

Wann wird die Patientenverfügung benötigt?

In Ihrer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollten, diese zu äußern. Die Patientenverfügung kommt also grundsätzlich nur zum Tragen, wenn man sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befindet oder aufgrund einer Erkrankung seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Eine weitere zwingende Voraussetzung für den Einsatz einer Patientenverfügung ist, dass der Betroffene sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sterbeprozess befindet oder an einer Krankheit mit tödlichem Verlauf leidet. 

Patientenverfügung für den Fall eines schweren Verlaufs

Covid-19 ist im Normalfall keine Erkrankung durch die der Sterbeprozess eingeleitet wird. Nur in Einzelfällen, bei schweren Verläufen kommt es dazu, dass ein tödlicher Verlauf nicht mehr abwendbar ist. Daher ist diese Krankheit kein klassischer Auslöser dafür, dass Ärzte sich mit dem Thema Patientenverfügung beschäftigen müssen. Die Behandlung einer Covid-19 Erkrankung schließt – so zeigen es die Erfahrungen der letzten Monate – in der Regel keine Maßnahmen ein, durch die das Leben des Erkrankten bedroht wird. Entsprechend sind die Patienten in den allermeisten Fällen noch ansprechbar, wenn die medizinische Behandlung im Krankenhaus notwendig wird. Doch es gibt Ausnahmen.

Künstliche Beatmung

Selbst dann, wenn im Verlauf der Behandlung eine künstliche Beatmung in die Wege geleitet werden muss, ist der Gesundheitszustand des Patienten meist so, dass diese auf Fragen der Ärzte noch antworten können. Sie können demnach ihren Willen noch frei äußern und ihre Behandlungswünsche den Ärzten mitteilen. Allerdings erfolgt im Rahmen einer Intubation häufig eine Sedierung, also die Verabreichung von Beruhigungsmitteln. Je nach Fallgestaltung kann im Folgenden sogar ein künstliches Koma erforderlich werden. Hier kann man sich also schon die Frage stellen, was gelten soll, falls es Komplikationen gibt.

Weiterhin gilt auch bei schweren Fällen das Prinzip, dass der Patient in jede Behandlung einwilligen muss. Falls aus Sicht der Ärzte ein künstliche Beatmung erforderlich ist, muss der Patient über die Risiken aufgeklärt werden. Nur nach ausdrücklicher Einwilligung darf ein solch schwerer Eingriff erfolgen. Dies gilt ebenfalls dann, wenn der Patient in ein künstliches Koma versetzt werden muss. Die Patientenverfügung ist daher für solche Fälle nicht relevant. Der Erkrankte kann sich selbst noch äußern.

Patientenverfügung wegen Covid-19 ergänzen

Ebenso wie bei anderen schweren Krankheiten kann es auch bei Covid-19 zu atypischen Verläufen kommen. Nicht immer wird es daher möglich sein, den Patienten im Vorfeld persönlich zu befragen.

Das gilt insbesondere für Personen, die bereits vorerkrankt, bettlägerig oder dement waren.  Deshalb ist es sinnvoll, sich in der Patientenverfügung oder in einer entsprechenden zusätzlichen Verfügung mit dem Thema Corona auseinanderzusetzen. Besonders Risikopatienten sollten sich bei Ihrem Hausarzt beraten lassen und ihre Patientenverfügung wegen Covid-19 entsprechend ergänzen. Lesen Sie hier alles über die allgemeinen Schritte zur Änderung der Patientenverfügung.