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Ratgeber gesetzliche Erbfolge

Expertenrat über die einzuhaltende Reihenfolge der Erben

Gesetzliche Erben nach ihrem Rang in der Erbfolge sortieren
So vermeiden Sie Streit, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat
Fundiertes Praxiswissen - leicht verständlich erklärt

Wenn ein Verstorbener kein Testament abgeschlossen hat, so gilt ganz automatisch, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Wie diese aber genau bestimmt wird, wer Erbe erster, zweiter, dritter und fernerer Ordnung ist, ist häufig alles andere als klar. Wer im Falle des Todes eines Angehörigen Streit innerhalb der Familie vermeiden will, sollte sich mit der gesetzlichen Erbfolge und ihren Regelungen befassen. Auf diese Weise entstehen erst gar keine Irrtümer und falsche Erwartungen. In diesem leicht verständlichen Ratgeber, der die gesetzliche Erbfolge an vielen anschaulichen Bespielen erläutert, erfahren Sie, wie Sie sich im Erbfall am besten verhalten sollten und womit Sie rechnen können. 

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Auch wenn der Verstorbene ein Testament abgeschlossen hat, ist damit die gesetzliche Erbfolge nicht automatisch hinfällig. Den gesetzlichen Erben, die vom Testament unbeachtet geblieben sind, steht ein sogenannter Pfichtteil zu. Die Höhe dieses Pflichtteils, der eingefordert werden kann, bemisst sich anhand der gesetzlichen Erbfolge und der daraus erwachsenden Ansprüche. 

Die Begünstigten der gesetzlichen Erbfolge

In einem Testament oder einem Erbvertrag können auch Freunde oder Institutionen begünstigt werden. Die gesetzliche Erbfolge sieht als Begünstigte jedoch nur Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner vor. Die Erbfolge vollzieht sich, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen und ohne dass er Kenntnis von dem Erbfall haben muss. Der Staat wird erst dann zum Erbe, wenn die oben genannten gesetzlichen Erben nicht vorhanden oder erbunwürdig sind bzw. sie das Erbe ausgeschlagen haben. Im Gegensatz zu gesetzlichen Erben kann der Staat ein Erbe nicht ausschlagen. Er haftet auch für Schulden des Erblassers. Die Verwandten werden in der gesetzlichen Erbfolge in Ordnungen eingeteilt. Die Regel hierbei lautet: solange ein Erbe der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.  

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