Umfang einer Prokura
Die Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht. Sie berechtigt den Prokuristen zur Vornahme aller Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie geht über die eine gewöhnliche Handlungsvollmacht hinaus, denn im Gegensatz zu dieser ermächtigt die Prokura den Prokuristen nicht nur zur Vornahme von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes. Sie gilt auch für branchenübergreifende Geschäfte. Der Umfang einer Prokura ist im Gesetz geregelt und kann vom Geschäftsherrn nicht eingeschränkt, nur erweitert werden. Selbst wenn der Geschäftsherr die Prokura im Innenverhältnis beschränkt, kann der Prokurist im Außenverhältnis voll wirksam tätig werden, denn das Gesetz erklärt alle Einschränkungen der Prokura für unwirksam. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden, allerdings hat die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Das heißt, die Prokura wird bereits mit der Erteilung vollumfänglich wirksam.