Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

Rechtssicher Hausverbot erteilen

Ein Vordruck Hausverbot ermöglicht es Ihnen, ein schriftliches Hausverbot rechtlich korrekt zu formulieren. Wichtig ist, dass Sie der Person den ausgefüllten Vordruck zustellen und den Zustellungsnachweis gut aufbewahren. Sie können beispielsweise einen Boten beauftragen oder das Dokument persönlich unter Zeugen übergeben. Einen Grund für ein Hausverbot über das Betreten von privaten Räumen müssen Sie übrigens nicht nennen. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie für das Grundstück oder die Räume das Hausrecht innehaben. Das ist in jedem Fall bei einem Hauseigentümer gegeben. Aber auch Mieter haben für Ihre Wohnung das Hausrecht und können ein privates Hausverbot aussprechen. Grundlage dafür ist das im Grundgesetz garantierte Recht auf die Unverletztlichkeit der Wohnung. Somit darf der Vermieter seinem Mieter gegenüber nicht einfach ein Hausverbot aussprechen. Erst nach einer erfolgten Kündigung und Räumung der Räumlichkeiten kommt dies in Betracht. 

Hausverbot für öffentliche Gebäude

Während man ein privates Hausverbot ohne Grund durchsetzen kann, ist es bei gewerblich genutzten Immobilien in der Regel erforderlich, dass der Besucher einen Anlass für das Verbot gegeben hat. Gaststätten, Einkaufsläden oder Theater sind für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Wenn Sie als Inhaber nicht wollen, dass eine bestimmte Person die Räume betritt, müssen Sie das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz beachten. In der Folge benötigen Sie eine stichhaltige Begründung. Das kann eine Straftat, wie z.B. ein Diebstahl, sein oder auch einfaches Pöbeln oder die Beleidigung anderer Gäste oder Mitarbeiter. Immer sollten Sie die Gründe schriftlich festhalten und auch von Zeugen unterzeichnen lassen. Bei schwerwiegenden Vorfällen, empfehlen wir eine Strafanzeige.