Erklärung zum Sperrvermerk

Nach § 51a Einkommensteuergesetz

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Wenn Erträge und Gewinne aus Finanzanlagen ausgezahlt werden, die über den Freigrenzen liegen, ist neben der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag gegebenenfalls auch Kirchensteuer abzuführen. Bisher war dies Sache der Bankkunden, die bei der Bank freiwillig ihre Kirchenzugehörigkeit angeben konnten. Ab 01.01.2015 sind aber die Geldinstitute verpflichtet, die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch abzuführen. Daher wird regelmäßig die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft von der Bank abgefragt. Als Bankkunde können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen und die Kirchensteuer selbst abführen. Nutzen Sie dieses Formular.

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